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| Wirtschaftsplan |
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Beschreibung:

Musterbrief an Wohnungseigentümer: Mitteilung, dass ein neuer Wirtschaftsplan beschlossen wurde, Wirtschaftsplan als Anlage.
Vorlage entspricht der neuen Rechtslage ab 1. Juli 2007


Dateiformat:

Anzahl Seiten: 7
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Der Verwalter ist nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) verpflichtet, jeweils für ein anstehendes Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan zu erstellen. Dieser ist eine Prognose über die voraussichtlichen Ausgaben und Einnahmen der Wohnungseigentümergemeinschaft (WE-Gemeinschaft) im kommenden Wirtschaftsjahr. Dort werden auch die anteiligen Beiträge der Wohnungseigentümer an den Lasten und Kosten der Gemeinschaft festgelegt, die als Hausgeld und Instandhaltungsrücklage regelmäßig zu zahlen sind.
Grundsätzlich hat von Gesetzes wegen jeder Eigentümer die Lasten und Kosten des Gemeinschaftseigentums entsprechend seines Miteigentumsanteils zu zahlen. Lasten sind dabei die Grundsteuer, weitere öffentliche Abgaben wie Erschließungskosten, Müllabfuhr-, Straßenreinigungs- und Schornsteinfegergebühren etc. Kosten umfassen die Kosten von Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen, der sonstigen Verwaltung der Gemeinschaft (wie Versicherungskosten, Verwaltervergütung etc.) und des gemeinschaftlichen Gebrauchs der Wohnanlage (z.B. Kosten der Warmwasserversorgung). Seit der Änderung des WEG vom 1. Juli 2007 kann die Kostenverteilungsquote für solche laufenden, regelmäßig wiederkehrenden Betriebskosten der Wohnanlage mit Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer abgeändert werden.
Den jährlichen Turnus für die Erstellung des Wirtschaftsplanes kann die WE-Gemeinschaft auch durch einstimmigen Beschluss nach Bedarf verlängern oder verkürzen. Für den Fall, dass ein Wirtschaftsplan für eine ordnungsgemäße Verwaltung nicht zwingend erforderlich ist (z.B. bei einer besonders kleinen WE-Gemeinschaft oder Wohnanlage) kann im Ausnahmefall sogar auf einen Wirtschaftplan vollständig verzichtet werden. Des Weiteren können bestimmte Gegenstände aus dem Wirtschaftsplan herausgenommen werden (etwa ein im Sondernutzungsrecht stehender Tiefgaragenstellplatz).
Der Wirtschaftsplan ist den Wohnungseigentümern vorzulegen und muss durch einen Mehrheitsbeschluss von ihnen genehmigt werden. Mit der Genehmigung entfaltet er Bindungswirkung gegenüber den Eigentümern.
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