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Verwaltervertrag
Das von Ihnen ausgewählte Muster wurde von erfahrenen Wirtschaftsanwälten formuliert und ist praxiserprobt. So bringen Sie Ihr rechtliches Anliegen auf den Punkt.

  Beschreibung:

Musterformular für einen Verwaltervertrag.

Vorlage entspricht der neuen Rechtslage ab 1. Juli 2007




Dateiformat:



Microsoft Word (.doc)

Anzahl Seiten: 9



 
Für eine Wohnungseigentümergemeinschaft ist zwingend die Bestellung eines Verwalters vorgesehen, § 20 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Dieser vertritt die Eigentümergemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich und hat umfassende sonstige Befugnisse gemäß § 27 WEG, wie z.B. die Beschlüsse der Eigentümerversammlung durchzuführen, für die Einhaltung der Hausordnung zu sorgen, die erforderlichen Maßnahmen für die Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums zu treffen, Zahlungen für die Gemeinschaft entgegenzunehmen und auszuführen, etc. Darüber hinaus vertritt er auch die einzelnen Wohnungseigentümer untereinander und gegenüber der Gemeinschaft.

Über die Bestellung und Abberufung des Verwalters beschließen die Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit. Zum Verwalter kann jede natürlich oder juristische Person bestellt werden. Dies kann eine externe Person oder auch einer der Miteigentümer sein. Das Amt des Verwalters ist grundsätzlich an dessen Person gebunden, also höchstpersönlich auszuführen. Die Möglichkeit der Erteilung einer Untervollmacht kann ihm von der Gemeinschaft zugebilligt werden. Die Berufung erfolgt grundsätzlich für maximal fünf Jahre, eine erneute Bestellung ist nach Ablauf dieser Zeit zulässig. Wird bei der Neubegründung von Wohnungseigentum erstmalig ein Verwalter bestellt, darf dies nur für drei Jahre erfolgen. Grund hierfür ist die fünfjährige Gewährleistungspflicht für Mängel an neuem Wohneigentum. Der Gesetzgeber befürchtete eine Interessenkollision, wenn die Gewährleistungsfrist und das Verwalteramt gleichzeitig enden und hat dementsprechend für diesen Einzelfall eine unterschiedliche Zeitspanne festgelegt.

Im Verwaltervertrag werden die konkreten Pflichten des Verwalters zwischen ihm und den Wohnungseigentümern festgelegt. Darin kann unter anderem auch die Verwaltervergütung frei vereinbart werden. Zum Zustandekommen des Verwaltervertrages ist eine Annahme durch den zukünftigen Verwalter erforderlich. Auf Seiten der Eigentümergemeinschaft reicht zum Vertragsabschluss die Mehrheit, die in der Eigentümerversammlung für den Verwalter gestimmt hat.


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