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| Übertragung eines Sondernutzungsrechts |
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Beschreibung:

Muster eines notariellen Protokolls über die Übertragung eines Sondernutzungsrechts.
Vorlage entspricht der neuen Rechtslage ab 1. Juli 2007


Dateiformat:

Anzahl Seiten: 4
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Mit einem Sondernutzungsrecht wird festgelegt, dass in einer Wohnungseigentumsanlage bestimmte Gegenstände des Gemeinschaftseigentums nur von einem ausgewählten Eigentümer genutzt werden dürfen, etwa ein Pkw-Stellplatz oder die nur von einer Wohnung aus erreichbare Terrasse oder der Garten. Der nutzungsberechtigte Eigentümer erhält zwar kein Sondereigentum an der Sache, sondern diese bleibt im Eigentum der Wohnungseigentümergemeinschaft. Er ist aber zur alleinigen Nutzung unter Ausschluss der übrigen Eigentümer befugt.
Das Sondernutzungsrecht muss einstimmig von allen Wohnungseigentümern beschlossen werden. Oftmals wird dies bereits in der Teilungs- oder Gemeinschaftsordnung vorgenommen. Ein solches Recht kann, muss aber nicht im Grundbuch eingetragen werden. Soll es auch gegenüber Rechtsnachfolgern, also z.B. Käufern einer Eigentumswohnung gelten, ist aber eine Eintragung im Grundbuch erforderlich. Es handelt sich dann um ein sog. dingliches Sondernutzungsrecht. Wird es nicht eingetragen bezeichnet man es als sog. schuldrechtliches Sondernutzungsrecht.
Innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft kann das Sondernutzungsrecht frei übertragen werden. Da ein dingliches Sondernutzungsrecht dem jeweiligen Sondereigentum zugewiesen ist, benötigt der Berechtigte für die Übertragung keiner Zustimmung der übrigen Eigentümer. Eine solche ist ausnahmsweise nur erforderlich, wenn sie vereinbart wurde oder der Inhalt des Sondereigentums und/oder des Gemeinschaftseigentums sich durch die Übertragung ändert.
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