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Kündigungsschreiben an den Verwalter
Das von Ihnen ausgewählte Muster wurde von erfahrenen Wirtschaftsanwälten formuliert und ist praxiserprobt. So bringen Sie Ihr rechtliches Anliegen auf den Punkt.

  Beschreibung:

Musterbrief an den Verwalter: Kündigung des Verwaltervertrages.

Vorlage entspricht der neuen Rechtslage ab 1. Juli 2007




Dateiformat:



Microsoft Word (.doc)

Anzahl Seiten: 4



 
Grundsätzlich ist mit der Abberufung des Verwalters nicht automatisch die Kündigung des Verwaltervertrags verbunden. In der Praxis werden die Kündigungs- und die Abberufungserklärung aber meist miteinander verbunden. Oftmals wird schon bei der Verwalterbestellung vereinbart, dass die Abberufung gleichzeitig die Kündigung des Verwaltervertrags mit sich zieht.

Handelt es sich nicht um eine Erstbestellung, kann der Verwalter für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren bestellt werden. Eine Erstbestellung liegt vor, wenn für eine neue Wohnanlage erstmals ein Verwalter berufen wird. Wegen der Kollision mit der fünfjährigen Gewährleistungsfrist für Neubauten, ist nach der neuen Gesetzesfassung des WEG ab dem 1. Juli 2007 diese Erstbestellung nur für drei Jahre zulässig. Möglich ist allerdings in beiden Fällen auch die Vereinbarung einer Mindestlaufzeit von z.B. zwei Jahren, diese oftmals mit einer Verlängerungsoption gekoppelt. In diesem Fall ist grundsätzlich eine vorherige Abberufung nur aus wichtigem Grund möglich. Diese Beschränkung der Abberufung können die Wohnungseigentümergemeinschaft (WE-Gemeinschaft) und der Verwalter aber auch unabhängig von einer Mindestlaufzeit ausdrücklich vereinbaren. In allen anderen Fällen kann über die Abberufung jederzeit mit Mehrheitsbeschluss entscheiden werden.

Aus wichtigem Grund können die Wohnungseigentümer den Verwalter aber zu jedem Zeitpunkt abberufen, und diese Möglichkeit kann auch nicht ausgeschlossen werden. Ein solcher wichtiger Grund liegt vor, wenn den Wohnungseigentümern unter Berücksichtigung aller Umstände eine Fortsetzung der Zusammenarbeit mit dem Verwalter nicht zugemutet werden kann und das Vertrauensverhältnis gestört ist. Diese Umstände müssen dabei nicht zwingend vom Verwalter verschuldet sein. Die Unzumutbarkeit wird z.B. angenommen, wenn der Verwalter die Jahresabrechnung trotz Verpflichtung nicht oder nicht ordnungsgemäß erstellt, die Einsicht in die Unterlagen über die Rechnungslegung verweigert, er sich trotz Antrags mehrerer Eigentümer weigert, einen bestimmten regelungsbedürftigen Punkt auf die Tagesordnung zu nehmen, Tätigkeiten unbefugt auf Dritte überträgt etc.

Bei der Kündigung des Verwaltervertrages ist zu beachten, dass hier im Regelfall eine Kündigungsfrist einzuhalten ist. Schon aus diesem Grund können Abberufung und Beendigung des Verwaltervertrages auseinanderfallen. Entweder ist diese Frist vertraglich vereinbart oder es ist die gesetzliche Kündigungsfrist des Dienstvertrages gemäß § 621 BGB zu beachten. Diese richtet sich grundsätzlich nach dem Vergütungszeitraum. Wird die Vergütung z.B. nach Monaten bemessen, ist die Kündigung spätestens am 15. eines Monats zu dessen Ende hin zu erklären. Bei einer Abberufung aus wichtigem Grund liegt regelmäßig auch ein hinreichender Anlass für eine außerordentliche Kündigung vor, so dass in diesen Fällen auch der Verwaltervertrag mit sofortiger Wirkung beendet ist.


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