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Jahresabrechnung des Verwalters
Das von Ihnen ausgewählte Muster wurde von erfahrenen Wirtschaftsanwälten formuliert und ist praxiserprobt. So bringen Sie Ihr rechtliches Anliegen auf den Punkt.

  Beschreibung:

Musterbrief an Wohnungseigentümer: Aufforderung eine Nachforderung aus der Einzeljahresabrechnung zu begleichen, Gesamt- und Einzeljahresabrechnung als Anlage.

Vorlage entspricht der neuen Rechtslage ab 1. Juli 2007




Dateiformat:



Microsoft Word (.doc)

Anzahl Seiten: 10



 
Am Ende eines Kalenderjahres hat der Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) eine Jahresabrechnung vorzunehmen (§ 28 Abs. 3 WEG). Dies ist eine Zusammenstellung aller im letzten Jahr getätigten Einnahmen und Ausgaben für das gemeinschaftliche Eigentum nach Grund und Höhe. Dabei wird das Ergebnis entsprechend dem vereinbarten Verteilungsschlüssel auf die einzelnen Wohnungseigentümer aufgeteilt. Neben der Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben muss die Jahresabrechnung auch Angaben über die Höhe der gebildeten Rücklagen und die Kontostände zu Beginn und zum Ende des Wirtschaftsjahres enthalten. Der Abrechnungszeitraum kann von den Eigentümern einstimmig verlängert oder verkürzt werden. Er sollte allerdings nicht abweichend von der für den Wirtschaftsplan maßgebenden Zeitspanne festgelegt werden, da ansonsten keine Vergleichbarkeit möglich ist. Im Ausnahmefall kann der Verwalter auch von der Abrechnung befreit werden, z.B. bei besonders kleinen Eigentümergemeinschaften oder Wohnanlagen. Die Abrechnung ist innerhalb einer angemessenen Frist aufzustellen, also in der Regel drei bis höchstens sechs Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres. Abweichende Fristen können vereinbart werden.

Neben der Gesamtabrechnung ist eine Einzelabrechnung für den jeweiligen Wohnungseigentümer zu erstellen. Dort ist nach dem vereinbarten Kostenverteilungsschlüssel der Anteil an den Gesamtausgaben darzustellen und mit den erfolgten Beitragszahlungen zu verrechnen. Dabei muss für jede Kostenposition der Verteilungsschlüssel und der sich daraus ergebende Einzelbetrag aufgeführt werden. Ist kein solcher Verteilerschlüssel vereinbart, wird nach Miteigentumsanteilen berechnet. Am Ende muss für den Wohnungseigentümer eine Nachzahlungsverpflichtung oder ein Rückzahlungsanspruch beziffert sein. Zu beachten ist, dass bei Vermietung der Eigentumswohnung nicht alle Kosten, die dem Eigentümer in der Jahresabrechnung auferlegt werden auch auf die Mieter umlegbar sind. Welche Kosten der Wohnung der Vermieter dem Mieter aufbürden kann, ergibt sich aus dem Mietvertrag in Verbindung mit § 2 der Betriebskostenverordnung.

Über die regelmäßige Pflichtabrechnung hinaus können die Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit innerhalb eines laufenden Wirtschaftsjahres jederzeit eine Rechnungslegung verlangen. Der Verwalter muss dann für den angesprochenen Zeitraum die Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben dokumentieren. Einer Aufteilung auf die einzelnen Eigentümer bedarf es jedoch nicht.

Die Wohnungseigentümer müssen über die Jahresabrechnung und die außerordentlichen Abrechnungen beschließen. Wird die Abrechnung mit einfacher Mehrheit genehmigt, ist sie wirksam, und der Verwalter gilt als entlastet. Das bedeutet, den Wohnungseigentümern stehen gegen ihn keine Ansprüche mehr wegen der in der Abrechnung dargestellten Vorgänge zu. Die Mehrheitsquote für die Genehmigung kann von der WE-Gemeinschaft auch erhöht werden.


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