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Einladung zur Eigentümerversammlung
Das von Ihnen ausgewählte Muster wurde von erfahrenen Wirtschaftsanwälten formuliert und ist praxiserprobt. So bringen Sie Ihr rechtliches Anliegen auf den Punkt.

  Beschreibung:

Muster einer Einladung zur Eigentümerversammlung durch den Verwalter mit Tagesordnungspunkten, ohne Anlagen.

Vorlage entspricht der neuen Rechtslage ab 1. Juli 2007




Dateiformat:



Microsoft Word (.doc)

Anzahl Seiten: 5



 
Der Verwalter hat nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) grundsätzlich einmal jährlich eine ordentliche Eigentümerversammlung einzuberufen. Der Turnus kann dabei von der Wohnungseigentümergemeinschaft (WE-Gemeinschaft) einstimmig verkürzt oder verlängert werden. Darüber hinaus muss der Verwalter eine Versammlung außerordentlich einberufen, wenn mehr als ein Viertel der Wohnungseigentümer dies beantragt oder sonstiger Bedarf besteht.

Die Einladung zur Eigentümerversammlung muss eine Tagesordnung enthalten, in welcher der Gegenstand geplanter Beschlussfassungen näher angegeben wird, d.h. es müssen die Tagesordnungspunkte (TOP) aufgeführt sein. Nur so können die Wohnungseigentümer sich auf eine anstehende Abstimmung vorbereiten. Erfolgt dies nicht, sind die Beschlüsse grundsätzlich anfechtbar. Jeder Wohnungseigentümer kann die Aufnahme bestimmter Tagesordnungspunkte vom Verwalter verlangen, wenn diese Punkte für eine ordnungsgemäße Verwaltung von Bedeutung sind. Weigert sich der Verwalter, kann er dazu gerichtlich verpflichtet werden.

Seit der Änderung des WEG zum 1. Juli 2007 hat die Einberufungsschrift den Wohnungseigentümern mindestens zwei Wochen vor der Versammlung zuzugehen. Folge einer nicht fristgerechten Einladung ist allerdings nicht zwingend die Ungültigkeit der gefassten Entscheidungen. Grundsätzlich ist ein solcher Beschluss aber anfechtbar, wenn nicht feststeht, dass der Einberufungsmangel keine Auswirkungen auf die Beschlussfassung hatte (z.B. weil alle Wohnungseigentümer ausreichend informiert und in der Versammlung anwesend waren). Die Wohnungseigentümer können eine abweichende Regelung zur Einberufungsfrist treffen, z.B. die diese für den Verwalter verbindlich in der Gemeinschaftsordnung festlegen.


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