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Bestellung eines Dauerwohnrechts
Das von Ihnen ausgewählte Muster wurde von erfahrenen Wirtschaftsanwälten formuliert und ist praxiserprobt. So bringen Sie Ihr rechtliches Anliegen auf den Punkt.

  Beschreibung:

Muster eines Schreibens an das Grundbuchamt mit dem die Eintragung eines Dauerwohnrechts in das Grundbuch beantragt wird, notarieller Beglaubigungsvermerk notwendig, ohne Anlagen.

Vorlage entspricht der neuen Rechtslage ab 1. Juli 2007




Dateiformat:



Microsoft Word (.doc)

Anzahl Seiten: 5



 
Ein Dauerwohnrecht liegt vor, wenn ein Berechtigter eine bestimmte Wohnung oder Räume unter Ausschluss des jeweiligen Eigentümers nutzen kann. Belastet wird damit das Grundstück, auf dem sich das betreffende Gebäude befindet bzw. die Wohnung. Das Dauerwohnrecht kann an dem gesamten Gebäude, aber auch an einem einzelnen Raum eingeräumt werden und entsteht wie jedes dingliche Recht durch Einigung der Betroffenen und Eintragung ins Grundbuch.

Im Gegensatz zum Wohnungseigentum beinhaltet das Dauerwohnrecht kein Eigentumsrecht. Es kann folglich nicht eigenständig belastet werden (z.B. mit einer Grundschuld oder einer Dienstbarkeit). Auch ein Recht auf Veränderung des Gebäudes oder der vom Berechtigten genutzten Räume - wie es einem Eigentümer zusteht -, hat der Berechtigte des Dauerwohnrechts nicht. Vom Wohnrecht nach Bürgerlichem Gesetzbuch unterscheidet sich das Dauerwohnrecht vor allem dadurch, dass es veräußert und vererbt werden kann und diese Rechte auch nicht eingeschränkt werden dürfen. Des Weiteren besteht grundsätzlich jede Art von Nutzungsrecht, also auch das Recht zur Vermietung und Verpachtung der Räumlichkeiten. Möglich ist auch, das Dauerwohnrecht auf außerhalb des Gebäudes liegende Teile wie etwa eine Garage oder Scheune zu erstrecken, nur muss die Wohnung wirtschaftlich die Hauptsache bleiben.

Als Inhalt des Dauerwohnrechts kann vereinbart werden, dass der Berechtigte bei Eintritt bestimmter Voraussetzungen verpflichtet ist, das Dauerwohnrecht auf den Eigentümer oder einen von ihm benannten Dritten zu übertragen. Als Übertragungsgrund kann z.B. geregelt werden: Die Insolvenz des Berechtigten, wenn der Berechtigte das Wohnrecht nicht dauerhaft ausübt, er grobe Misswirtschaft betreibt, also z.B. die Räumlichkeiten nicht ordnungsgemäß instand hält oder nachbarrechtliche Pflichten verletzt etc. Auf diesen sog. Heimfallanspruch kann der Eigentümer dem Berechtigten gegenüber auch ausdrücklich verzichten.

Die Bestellung eines Dauerwohnrechts soll wie auch die Begründung von Wohnungseigentum nur bei Abgeschlossenheit der Wohnung erfolgen (§ 32 Abs. 1 WEG). In einer sog. Abgeschlossenheitsbescheinigung bestätigt das Bauamt, dass die Wohnung baulich durch Wände oder Decken in sich abgeschlossen ist. Grundsätzlich ist diese Bescheinigung dem Eintragungsantrag beizufügen. Ist die Eintragung des Dauerwohnrechts ohne eine solche erfolgt, ist das Recht aber trotzdem wirksam zustande gekommen. Sie ist also keine zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung. Darüber hinaus ist dem Eintragungsantrag ein Aufteilungsplan beizufügen. Dies muss eine von der Baubehörde mit Unterschrift und Siegel oder Stempel versehene Bauzeichnung sein, aus der sich die Aufteilung des Gebäudes sowie die Lage und Größe der dem Dauerwohnrecht unterliegenden Gebäude- und Grundstücksteile ergeben.


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