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Begründung von Wohnungseigentum durch Vertrag
Das von Ihnen ausgewählte Muster wurde von erfahrenen Wirtschaftsanwälten formuliert und ist praxiserprobt. So bringen Sie Ihr rechtliches Anliegen auf den Punkt.

  Beschreibung:

Muster eines notariellen Protokolls über die Begründung von Wohnungseigentum für ein noch zu errichtendes Wohnhaus.

Vorlage entspricht der neuen Rechtslage ab 1. Juli 2007




Dateiformat:



Microsoft Word (.doc)

Anzahl Seiten: 5



 
Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer abgeschlossenen Wohnung bzw. einem separaten Gebäudeteil verbunden mit dem Miteigentumsanteil an dem Grundstück. Das Sondereigentum steht dabei dem jeweiligen Wohnungseigentümer unter Ausschluss der anderen Eigentümer zu.

Wohnungseigentum kann auf zwei Arten begründet werden: Zum einen, indem der Alleineigentümer eines Grundstücks durch sog. Teilungserklärung gegenüber dem Grundbuchamt das Grundstück nebst Gebäude in Wohnungseigentumseinheiten aufteilt. Die andere Methode ist die, dass die Miteigentümer eines Grundstücks an den sich in dem Gebäude befindenden Wohnungen durch notarielle Einigung und Eintragung im Grundbuch Sondereigentum einräumen. Sie sind dann nicht mehr Eigentümer eines mathematischen Anteils am Grundstück, sondern an einer Wohnung nebst dem mathematischen Anteil am Grundstück. In allen Fällen wird für jedes Wohnungseigentum ein eigenes Wohnungsgrundbuchblatt angelegt. Es kann dann unabhängig veräußert oder belastet (z.B. mit einer Hypothek, Dienstbarkeit oder einem Wohnrecht) belastet werden.

Bei der Begründung von Wohnungseigentum können auch nähere Bestimmungen für die Beziehungen der Wohnungseigentümer untereinander getroffen werden. So können auch Sondernutzungsrechte eingeräumt werden. Mit einem solchen wird festgelegt, dass bestimmte Gegenstände des Gemeinschaftseigentums nur von ausgewählten Eigentümern genutzt werden dürfen, etwa ein Pkw-Stellplatz oder die nur von einer Wohnung aus erreichbare Terrasse oder der Garten. Der nutzungsberechtigte Eigentümer erhält zwar kein Sondereigentum an der Sache, dieses bleibt im Gemeinschaftseigentum. Er ist aber zur ausschließlichen Nutzung unter Ausschluss der übrigen Eigentümer befugt. Darüber hinaus kann z.B. vereinbart werden, dass für die Veräußerung des Wohnungseigentums die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer oder des Verwalters erforderlich sein soll.


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