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Aufhebung des Sondereigentums
Das von Ihnen ausgewählte Muster wurde von erfahrenen Wirtschaftsanwälten formuliert und ist praxiserprobt. So bringen Sie Ihr rechtliches Anliegen auf den Punkt.

  Beschreibung:

Muster eines notariellen Protokolls über die Aufhebung von Sondereigentum.

Vorlage entspricht der neuen Rechtslage ab 1. Juli 2007




Dateiformat:



Microsoft Word (.doc)

Anzahl Seiten: 4



 
Sondereigentum ist das nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) bestehende Recht an einer von mehreren Wohnungen in einem Gebäude. Gemeinsam mit dem entsprechenden Miteigentumsanteil an dem Grundstück bildet es das Wohnungseigentum. Es wird entweder begründet, indem der Alleineigentümer durch sog. Teilungserklärung gegenüber dem Grundbuchamt das Grundstück nebst Gebäude in Wohnungseigentumseinheiten aufteilt. Oder die Miteigentümer eines Grundstücks räumen an den sich in dem Gebäude befindenden Wohnungen durch notarielle Einigung und Eintragung im Grundbuch Sondereigentum ein. In allen Fällen wird für jedes Wohnungseigentum ein eigenes Grundbuchblatt angelegt.

Die Aufhebung des Sondereigentums erfolgt entsprechend der letzten Alternative: Die Wohnungseigentümer müssen sich über die Aufhebung einigen, diese wird in das Grundbuch eingetragen und die Wohnungsgrundbücher werden geschlossen. Die Einigung muss dabei ebenfalls vor einem Notar erklärt werden. Geht das Eigentum am Grundstück nicht auf eine Einzelperson über, so entsteht eine Bruchteilsgemeinschaft aller bisherigen Wohnungseigentümer. Jeder bekommt dabei einen ideellen Miteigentumsanteil in Höhe seines bisherigen bzw. nach einem in der Einigung bestimmten Anteil. Das bedeutet, die jeweiligen Miteigentumsanteile sind nicht wie bisher real erkennbar wie bei einer Wohnung oder in Quadratmetern am Grundstück oder Gebäude auszudrücken. Sondern jedem Miteigentümer gehört das gesamte Grundstück mit dem sich darauf befindenden Gebäude zu diesem Anteil. Die einzelnen Wohnungen werden wieder untrennbarer Gesamtbestandteil des Grundstücks.

Zusätzlich müssen diejenigen, die ein Recht an dem Wohnungseigentum haben, z.B. Grundschuldgläubiger oder Berechtigte einer Dienstbarkeit oder eines Wohnrechts, der Aufhebung des Sondereigentums zustimmen.


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