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Mahnung
Das von Ihnen ausgewählte Muster wurde von erfahrenen Experten erstellt und ist praxiserprobt.

  Beschreibung:

Musterschreiben des Gläubigers an den Schuldner mit der Aufforderung zur Kaufpreiszahlung



Dateiformat:



Microsoft Word (.doc)

Anzahl Seiten: 4



 
Eine Mahnung ist die bestimmte und eindeutige Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner, die geschuldete Leistung zu erbringen.

Falls der Schuldner nicht leistet, obwohl die Leistung fällig ist, begründet eine Mahnung regelmäßig den Verzug des Schuldners gemäß § 286 BGB. Die Fälligkeit der Leistung kann vertraglich oder speziell-gesetzlich (z.B. § 641 BGB) geregelt sein, ansonsten wird eine Leistung sofort fällig gemäß § 271 Abs. 1 BGB.

Der Verzug des Schuldners tritt jedoch nicht ein, solange er die Nichtleistung nicht zu vertreten hat, wofür er aber beweispflichtig ist. Befindet sich der Schuldner in Verzug, ist er verpflichtet, dem Gläubiger den sich aus dem Verzug ergebenden Schaden zu ersetzen, z.B. Verzugszinsen, aber auch Kosten für die Rechtsverfolgung durch einen Rechtsanwalt oder eine Inkasso-Firma. Praktisch bedeutet dies, dass mit der ersten Mahnung keine Verzugszinsen geltend gemacht werden können, denn erst mit Ablauf der in der ersten Mahnung gesetzten Frist kommt der Schuldner ja in Verzug. Auch können dem Schuldner ggf. entstandene Anwaltskosten für die erste Mahnung nicht auferlegt werden.

Die Mahnung ist nicht erforderlich, wenn durch vertragliche Vereinbarung mit dem Schuldner für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist oder sich nach einem vorausgehenden Ereignis kalendermäßig berechnen lässt (z.B. ''zwei Wochen ab Lieferung'' oder ''ab Zugang der Rechnung''). Einer Mahnung bedarf es auch dann nicht, wenn der Schuldner die kurzfristige Leistung ausdrücklich zugesagt hat, aber diese Zusage nicht einhält (sog. ''Selbstmahnung'') oder wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert hat. Der Schuldner einer Entgeltforderung (= Forderung, die auf Zahlung eines Entgelts für die Lieferung von Gütern oder die Erbringung von Dienstleistungen gerichtet sind) kommt - ohne dass er gemahnt werden müsste - spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung in Verzug (§ 286 Abs. 3 BGB). Ist der Schuldner Verbraucher gemäß § 13 BGB, muss er auf diese Folgen in der Rechnung besonders hingewiesen worden sein.

Wie in unserem Muster sollten Sie die Mahnung so formulieren, dass Sie konkret die offene Kaufpreisforderung benennen und dem Schuldner eine bestimmte Frist setzen, in der er die Zahlung zu erbringen hat.

Falls der Schuldner nicht auf die Mahnung reagiert, haben Sie die Möglichkeit ein gerichtliches Mahnverfahren gegen den Schuldner einzuleiten. Ein gerichtliches Mahnverfahren ist nur aus Geldforderungen möglich. Dazu müssen Sie einen schriftlichen Antrag beim zuständigen Mahngericht einreichen (außer in Thüringen gibt es in jedem Bundesland zentrale Mahngerichte, wobei das Gericht am Wohnort des Antragstellers zuständig ist).

Das Gericht erlässt daraufhin einen Mahnbescheid, welcher dem Schuldner zugestellt wird. Wenn der Schuldner innerhalb von zwei Wochen keinen Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegt, kann der Gläubiger einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Falls der Schuldner nicht innerhalb von zwei Wochen Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einlegt, wird dieser rechtskräftig und kann als Vollstreckungstitel zur Zwangsvollstreckung verwendet werden. Legt der Schuldner fristgerecht Widerspruch gegen den Mahnbescheid oder Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ein, wird ein normales streitiges Gerichtsverfahren durchgeführt, wobei das Mahngericht den Rechtsstreit an das zuständige Gericht (i.d.R. am Wohnort des Schuldners) abgibt.


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