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Beschreibung:

Allgemeiner Kaufvertrag über einen Gegenstand, kein Verbrauchsgüterkauf


Dateiformat:

Anzahl Seiten: 2
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Durch den Kaufvertrag gemäß § 433 BGB wird der Verkäufer zur Übergabe (= i.d.R. Verschaffen des unmittelbaren Besitzes) und Übereignung (= Verschaffen des Eigentums) der Kaufsache verpflichtet, wobei die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu sein hat. Im Gegenzug hat der Käufer die Pflicht, den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
Der § 434 BGB regelt, wann eine Sache als mangelhaft anzusehen ist: Grundsätzlich ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB). Demnach kommt es primär darauf an, was die Vertragsparteien im Kaufvertrag hinsichtlich der Beschaffenheit der Sache konkret vereinbart haben. Ist die Beschaffenheit nicht vereinbart worden, so ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB), ansonsten wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB).
Ist dem Käufer eine mangelhafte Sache geliefert worden, so muss der Käufer dem Verkäufer eine Frist zur Beseitigung des Mangels (Nacherfüllung) setzen. Das Gesetz sieht vor, dass dem Schuldner zunächst die Gelegenheit eingeräumt werden soll, selbst eine ordnungsgemäße Erfüllung bzw. Nacherfüllung des Vertrages vorzunehmen (sog. Vorrang der Nacherfüllung gemäß § 437 Nr. 1 BGB). Eine Fristsetzung ist nur dann entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder eine Nacherfüllung unzumutbar für den Gläubiger wäre. Sie ist aber auch dann entbehrlich, wenn eine Nachbesserung fehlgeschlagen ist, wobei eine Nachbesserung grundsätzlich nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen gilt gemäß § 440 BGB.
Falls der Verkäufer die Frist zur Nacherfüllung fruchtlos verstreichen lässt, stehen dem Käufer weitere Gewährleistungsrechte gemäß § 437 BGB zu: In Betracht kommt dann eine Minderung des Kaufpreises oder ein Rücktritt vom Kaufvertrag mit der Folge, dass gegenseitig die empfangenen Leistungen zurückzugewähren sind. Zudem kann der Käufer gegen den Verkäufer Schadensersatzansprüche gemäß §§ 437 Nr. 3, 280 ff. BGB geltend machen. Diese Mängelansprüche verjähren nach § 438 Abs. 1 BGB in der Regel in 2 Jahren (bei Bauwerken in 5 Jahren). Die Verjährung beginnt bei beweglichen Sachen grundsätzlich mit Ablieferung der Kaufsache.
Bei einem Kaufvertrag zwischen Privatleuten kann man durch individuelle Vertragsvereinbarungen die Gewährleistungsrechte ausschließen (vgl. § 4 des Musters), solange die Haftung für Vorsatz nicht ausgeschlossen wird. Der Ausschluss der Gewährleistung ist gemäß §§ 474 ff. BGB jedoch nicht möglich bei einem Verbrauchsgüterkauf zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer. Als Verbraucher gilt gemäß § 13 BGB eine natürliche Person, die den Vertrag weder zum gewerblichen noch zum selbständigen beruflichen Zweck abschließt, wogegen der Unternehmer nach § 14 BGB in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Zum Schutz der Verbraucher sind daher solche Vertragsklauseln unwirksam, die zum Nachteil der Verbraucher die Verjährungsfrist für neue Sachen auf weniger als 2 Jahre, bei gebrauchten Sachen auf weniger als 1 Jahr verkürzen.
Eine weitere Besonderheit des Verbrauchsgüterkaufs ist die Beweislastumkehr des § 476 BGB. Grundsätzlich muss der Käufer beweisen, dass die Sache schon bei Gefahrübergang (i.d.R. Ablieferung der Sache) den Mangel hatte. Die Beweislastumkehr des § 476 BGB regelt, dass falls sich innerhalb der ersten sechs Monate seit Gefahrübergang der Mangel zeigt, dann vermutet wird, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war. Die Beweislast wird dem Verbraucher für die ersten sechs Monate also abgenommen.
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