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Schreiben an die Verkehrsopferhilfe
Das von Ihnen ausgewählte Muster wurde von erfahrenen Wirtschaftsanwälten formuliert und ist praxiserprobt. So bringen Sie Ihr rechtliches Anliegen auf den Punkt.

  Beschreibung:

Musterschreiben an die Verkehrsopferhilfe e.V., Anspruch auf Leistungen aus dem Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen



Dateiformat:



Microsoft Word (.doc)

Anzahl Seiten: 4



 
Bei der Verkehrsopferhilfe handelt es sich um einen gemeinnützigen, eingetragenen Verein mit Sitz in Hamburg. Der Verein reguliert Schäden in den Fällen, in denen der Geschädigte seinen Schaden nicht vom Unfallgegner ersetzt bekommt. Die Verkehrsopferhilfe ist demnach zuständig, wenn das Fahrzeug des Schädigers nicht ermittelt werden konnte (z.B. wegen Fahrerflucht), der Unfall vorsätzlich verursacht worden ist (Folge: Die gegnerische Haftpflichtversicherung ist nicht zur Zahlung verpflichtet), das Fahrzeug des Schädigers nicht versichert war oder über das Vermögen des Versicherers ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Die gesetzliche Haftung der Verkehrsopferhilfe ist zweitrangig, d.h. der Geschädigte muss zunächst versuchen, seine Ansprüche mit Hilfe seiner Krankenversicherung oder ggf. seiner Vollkaskoversicherung zu befriedigen.

Bei Unfällen mit unversicherten Fahrzeugen oder aufgrund vorsätzlicher Begehungsweise des Unfallgegners werden von dem Verein Schäden in Höhe bis zur gesetzlichen Mindestdecksumme ersetzt. Dies sind bis zu eine Millionen Euro für Sachschäden, bis zu siebeneinhalb Millionen Euro für Personenschäden und bei reinen Vermögensschäden bis zu 50.000 Euro.

Nachdem der Geschädigte seine Ansprüche bei dem Verein geltend gemacht hat, beauftragt dieser eine Haftpflichtversicherung mit der Abwicklung des Schadens. Bei Unstimmigkeiten über die Schadensregulierung kann eine Schiedsstelle angerufen werden, die bei der Verkehrsopferhilfe eingerichtet ist. Sollte auch vor dieser Stelle keine Einigung erzielt werden, dann können Ansprüche gegen den Verein nach § 12 des Pflichtversicherungsgesetzes gerichtlich geltend gemacht werden.


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