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Einspruch gegen Verwarnungsgeld
Das von Ihnen ausgewählte Muster wurde von erfahrenen Wirtschaftsanwälten formuliert und ist praxiserprobt. So bringen Sie Ihr rechtliches Anliegen auf den Punkt.

  Beschreibung:

Muster für ein Schreiben, mit dem gegen eine Verwarnung vorgegangen werden kann



Dateiformat:



Microsoft Word (.doc)

Anzahl Seiten: 4



 
Das Verwarnungsverfahren ist in den §§ 56 ff. des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) geregelt. Es soll eine schnelle und einfache Verfahrenserledigung durch die Vermeidung des förmlichen Bußgeldverfahrens nach §§ 35 ff. OWiG zugunsten des Betroffenen und der Verwaltungsbehörde erreichen.

Die Verwaltungsbehörde - oder die nach den §§ 57, 58 OWiG ermächtigten Personen - kann bei Zuwiderhandlungen gegen gesetzliche Vorschriften den Betroffenen gem. § 56 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) verwarnen und ein Verwarnungsgeld von fünf bis fünfunddreißig Euro erheben, wenn eine geringfügige Ordnungswidrigkeit vorliegt. Dies gilt zum Beispiel bei Parkverstößen ("Knöllchen"). Die Verwarnung mit Verwarnungsgeld ist nach § 56 Abs. 2 OWiG nur wirksam, wenn der Betroffene über sein Weigerungsrecht belehrt wurde, sein Einverständnis hiermit erklärt und das Verwarnungsgeld entweder sofort zahlt oder innerhalb einer Frist, die eine Woche betragen soll, einzahlt. Die Höhe der Verwarnungsgelder bei Verkehrsordnungswidrigkeiten ist in Deutschland in einem bundesweit einheitlichen Bußgeldkatalog für Regelfälle festgelegt. Mit diesem Schreiben kann Einspruch gegen einen Verwarnungsgeldbescheid mit dem Ziel eingelegt werden, dass die Behörde die Verwarnung und den Ausspruch über das Verwarnungsgeld zurücknimmt.

An sich reichte es auch aus, wenn der Betroffene seine Zustimmung zu der Verwarnung verweigert, indem er das Verwarnungsgeld nicht zahlt. Dies hätte allerdings zur Folge, dass das Verwarnungsverfahren in das Bußgeldverfahren überginge. Im Bußgeldverfahren entstehen allerdings - im Falle des Misserfolges - weitere Kosten in Form von Gebühren (20,-Euro) und Auslagen für die Postzustellung (5,60 Euro). Im Verwarnungsverfahren selbst werden dagegen keine Kosten erhoben. Soweit der Einspruch die Behörde überzeugt, wird diese die Verwarnung bereits in diesem Stadium zurücknehmen.


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