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| Steuerklassenwechsel |
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Beschreibung:

Musterschreiben an die Stadtverwaltung, in dem der Wechsel der Steuerklasse beantragt wird


Dateiformat:

Anzahl Seiten: 5
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Grundsätzlich erhalten beide Ehegatten nach der Eheschließung die Steuerklasse IV. Diese entspricht der Steuerklasse I bei Nichtverheiraten. Da allerdings Ehegatten zusammen veranlagt werden, können diese die Steuerklasse wechseln. Dabei steht ihnen die Kombination III / V oder die Rückkehr zur Kombination IV / IV zur Auswahl. Die Wahl der Steuerklasse wirkt sich zunächst nur in der Höhe des monatlichen Abzugs der Lohnsteuer aus.
Die Kombination IV / IV führt zu einem gleichmäßigen Lohnsteuerabzug bei beiden Ehegatten, und sollte bei annähernd gleichen Einkommen gewählt werden. Die Kombination III / V führt zu einem niedrigeren Lohnsteuerabzug bei dem Ehegatten mit der Steuerklasse III und einem höheren Abzug bei dem anderen Ehegatten mit der Steuerklasse V. Diese Kombination sollte gewählt werden, wenn ein Ehegatte deutlich mehr Arbeitsentgelt erhält als der andere. Es lässt sich allerdings nicht pauschal festlegen, bei welchem Einkommensunterschied ein Wechsel der Steuerklasse empfehlenswert ist.
Für Bezieher von Lohnersatzleistungen (Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld, Krankengeld, Übergangsgeld und Mutterschaftsgeld) hat die Wahl der Steuerklasse direkte finanzielle Auswirkungen: Die Höhe der Zahlungen richtet sich häufig nach dem letzten Nettolohn, der maßgeblich von der Steuerklasse beeinflusst wird. Arbeitnehmer mit der Steuerklasse V erhalten daher geringere Leistungen als diejenigen mit gleichem Bruttolohn in Steuerklasse III oder IV.
Ein Wechsel der Steuerklasse kann sich also dann lohnen, wenn ein Ehegatte vor Bezug von Lohnersatzleistungen in die Steuerklasse III wechselt (bspw. bei Mutterschaftsgeld mindestens drei Monate vor Beginn der Mutterschutzfrist) und somit ein höheres Nettoeinkommen bei der Berechnung der Lohnersatzleistung zugrunde gelegt werden muss. Der andere Ehepartner, der dann zwar durch Wechsel in die Steuerklasse V einen höheren Lohnsteuerabzug hat, kann zuviel gezahlte Lohnsteuer am Jahresende im Rahmen der Einkommenssteuererklärung (Lohnsteuerjahresausgleich) zurückfordern.
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