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| Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung |
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Das von Ihnen ausgewählte Muster wurde von erfahrenen Experten erstellt und ist praxiserprobt.
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Beschreibung:

Muster für eine Selbstanzeige bei einer Steuerhinterziehung, mit der Straffreiheit erreicht werden kann


Dateiformat:

Anzahl Seiten: 4
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Die Affäre um Liechtensteiner Steuersparmodelle hat sie bekannt gemacht. Tatsächlich ist sie aber schon seit geraumer Zeit in § 371 der Abgabenordnung (AO) geregelt: die Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung. Die Vorschrift garantiert Straffreiheit für den Steuersünder, der ''unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Finanzbehörde berichtigt oder ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt.'' Dem Steuersünder soll mit ihr ein Anreiz geschaffen werden, zur Steuerehrlichkeit zurückzukehren.
Diese Straffreiheit ist allerdings mit hohen Nachzahlungen verbunden: Sechs Prozent Zinsen werden nachträglich für jedes Jahr auf die Steuernachzahlungen erhoben. Drei bis sechs Monate brauchen die Finanzbehörden für die neuen Steuerbescheide, dann hat der Adressat einen Monat Zeit, um nachzuzahlen. Wird diese Frist nicht eingehalten, droht nach § 371 Abs. 3 AO doch noch eine Bestrafung.
Es gibt aber Ausnahmen. In drei Fällen verschließt die AO diesen Weg: Straffreiheit tritt nach § 371 Abs. 2 AO nicht ein, wenn
1. vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung oder zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist oder
2. vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung dem Täter oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist oder
3. die Tat im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste.
Haben die Steuerfahnder also schon an der Tür geklingelt oder wurde der Steuerhinterzieher schon über ein Ermittlungs- oder Bußgeldverfahren gegen ihn informiert oder war die Tat zum Zeitpunkt der Selbstanzeige bereits entdeckt, scheidet eine Straffreiheit durch Selbstanzeige aus. Bereits entdeckt ist die Tat übrigens noch nicht, wenn die Steuerbehörde lediglich den Namen des Verdächtigen kennt. Die Ermittlungen müssen so weit fortgeschritten sein, dass die Staatsanwaltschaft eine Anklageschrift verfassen könnte.
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