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| Mängelprotokoll ohne Reiseleitung |
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Beschreibung:

Muster für ein Mängelprotokoll, ohne anwesende Reiseleitung


Dateiformat:

Anzahl Seiten: 2
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Stellt der Reisende bei Ankunft am Urlaubsort oder während der Reise fest, dass die Reise nicht die - z.B. laut Reisekatalog - zugesicherten oder die gewöhnlichen, allgemein erwarteten Eigenschaften erfüllt, so muss er den Mangel rügen (sog. Mängelanzeige) und kann zugleich dem Reiseveranstalter eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen gemäß § 651c BGB. Die Mängelanzeige ist Voraussetzung für die Geltendmachung einer Minderung (§ 651d BGB), wobei für eine Kündigung und eine Selbstabhilfe (Erklärung zu den Begriffen s.u.) zusätzlich zur Mängelanzeige eine Fristsetzung zur Abhilfe erforderlich ist, die fruchtlos abgelaufen ist.
Ein Reisemangel liegt vor, wenn die tatsächliche Beschaffenheit der Reise davon abweicht, was die Vertragsparteien bei Vertragsschluss vereinbart oder gemeinsam (auch stillschweigend) vorausgesetzt haben, und dadurch der Nutzen der Reise aufgehoben oder gemindert wird. Dabei muss die Abweichung dem Verantwortungsbereich des Reiseveranstalters zuzuordnen sein, z.B. wenn Sicherheitsmängel auftreten, da es die Pflicht des Reiseveranstalters ist, für die Sicherheit während der gesamten Reisezeit zu sorgen. Dagegen ist kein Mangel anzunehmen, wenn sich ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht (z.B. Insektenstich) oder Unannehmlichkeiten, die auf den allgemeinen Massentourismus zurückzuführen sind (z.B. ein überfüllter Strand zur Hauptsaisonzeit). Ob ein Mangel der Reise vorliegt, muss im Einzelfall nach Art und Zweck der Reise aufgrund des Reisevertrages ermittelt werden.
Ist die Reise mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis, wenn der Reisende es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Mangel anzuzeigen. Der Mangel ist grundsätzlich vor Ort bei der örtlichen Reiseleitung oder einem sonstigen Vertreter des Reiseveranstalters anzuzeigen. Ausnahmsweise ist die Mängelanzeige entbehrlich, wenn eine örtliche Reiseleitung fehlt und die Abhilfe aus Deutschland nicht durchführbar ist. Aber auch in diesem Fall ist es sinnvoll, ein Mängelprotokoll zu erstellen, um später die Beweisführung über die Reisemängel zu erleichtern. Hierbei ist es wichtig, alle vorhandenen Beweismittel (z.B. Zeugenaussagen, Foto- und Videoaufnahmen) zu sichern und ins Mängelprotokoll aufzunehmen. Nach Ende der Reise haben Sie dann einen Monat Zeit, sich an den Reiseveranstalter zu wenden und eine Reisepreisminderung zu verlangen. In der Regel wird der Reisende die Reise im Voraus bezahlt haben: daher kann er dann Rückerstattung des überzahlten Betrages verlangen.
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