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| Kündigung wegen höherer Gewalt |
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Beschreibung:

Musterbrief an den Reiseveranstalter, Kündigung der gebuchten Reise wegen höherer Gewalt (z.B. Überschwemmung)


Dateiformat:

Anzahl Seiten: 2
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Der Reisende (aber auch der Reiseveranstalter) hat ein Sonderkündigungsrecht nach § 651j BGB, wenn die Reise wegen nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird.
Unter höherer Gewalt versteht man ein von außen kommendes unvorhersehbares Ereignis, das nicht dem Verantwortungsbereich eines der Vertragspartner zugeordnet werden kann und auch bei Beachtung äußerster Sorgfaltspflicht nicht abwendbar war. Typischerweise betrachtet man Krieg oder Epidemien am Urlaubsort als höhere Gewalt. Aber auch eine erhöhte Gefahr von Terroranschlägen kann ein Kündigungsgrund sein. Hierbei ist aber zu beachten, dass eine allgemeine Angst vor (weiteren) Terroranschlägen kein Recht zur Kündigung gibt. Vielmehr muss eine konkrete Terrorwarnung mit Gefahr für Leib und Leben des Reisenden am Urlaubsort vorliegen: Grundsätzlich ist dies der Fall, wenn das Auswärtige Amt akute Reisewarnungen für das betroffene Gebiet erteilt.
Naturkatastrophen wie z.B. Überschwemmungen, Erdbeben oder ein Hurrikan sind in der Regel ebenfalls ein Kündigungsgrund nach § 651j BGB. Aufgrund der Naturkatastrophe muss zum Zeitpunkt des Reisebeginns eine konkrete Gefahr für die Durchführung der Reise vorliegen. Es ist zu beachten, dass schlechtes Wetter (z.B. zu wenig Schnee am Skiort) am Urlaubsort zum allgemeinen Lebensrisiko gehört und somit kein Kündigungsrecht wegen höherer Gewalt eröffnet. Das Ereignis der höheren Gewalt darf bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar gewesen sein und die Reise muss erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt sein.
Die Kündigung bewirkt, dass der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis verliert. Falls der Reisende den Reisepreis schon entrichtet hat, so kann er diesen zurückverlangen. Der Reiseveranstalter kann jedoch für bereits erbrachte Reiseleistungen Entschädigung verlangen. Wird die Reise vor Reisebeginn gekündigt, so darf der Reiseveranstalter keine Stornierungsgebühren für die Kündigung berechnen. Falls der Reisende sich bereits im Urlaubsgebiet befindet und Mehrkosten für die Rückbeförderung anfallen, so tragen der Reiseveranstalter und der Reisende diese Kosten je zur Hälfte. Die übrigen Mehrkosten - z.B. wegen verlängertem Aufenthalt am Zielort - trägt der Reisende (§ 651j Abs. 2 Satz 3 BGB).
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