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| Entschädigung Überbuchung |
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Beschreibung:

Musterschreiben an ein Flugunternehmen zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen bei einer Überbuchung. Grundlage für diesen Anspruch ist die Fluggastverordnung der EU.


Dateiformat:

Anzahl Seiten: 5
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Flugreisende in der Europäischen Union können unter bestimmten Voraussetzungen bei Nichtbeförderung wg. Überbuchung von den verantwortlichen Flugunternehmen eine finanzielle Entschädigung verlangen. Die Rechtsgrundlage für diesen Anspruch findet sich in der Fluggastrechteverordnung der Europäischen Union (Verordnung Nr. 261/2004), die seit dem 17. Februar 2005 in Kraft ist. Von dieser Verordnung profitieren nicht nur Linienflugpassagiere, sondern auch Pauschalreisende und Fluggäste von Billigfluggesellschaften. Voraussetzung ist, dass der Fluggast den Flug auf einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaates angetreten hat. Erfasst sind auch Flüge aus Drittstaaten, wobei das Ziel ein Flughafen im Gebiet eines Mitgliedsstaates und das ausführende Luftfahrtunternehmen ein EU-Luftfahrtunternehmen sein muss.
Eine Überbuchung liegt vor, wenn Passagiere trotz bestätigter Buchung und rechtzeitigem Erscheinen am Flugsteig nicht mitgenommen werden, da der Flieger voll ist. In einem solchen Fall ist die Fluggesellschaft zunächst verpflichtet, nach Passagieren zu suchen, die gegen eine gesondert vereinbarte Entschädigung freiwillig auf den Flug verzichten. Wenn sich kein Freiwilliger findet, ist die Fluggesellschaft berechtigt, einzelne Passagiere auch gegen ihren Willen vom Flug auszuschließen. Diesen Fluggästen ist dann entweder eine anderweitige Beförderung zum Zielort oder eine Erstattung des Flugpreises mit ggf. Anspruch auf kostenlosen Rückflug zum Abflugort anzubieten.
Zusätzlicherhalten diese Passagiere eine Entschädigung, die sich nach der Strecke des Fluges richtet:
-bis zu 1500 km: 250,- Euro
-bei innergemeinschaftlichen Flügen über 1500 km und bei anderen Flügen zw. 1500 km bis 3500 km: 400,- Euro
-mehr als 3500 km: 600,- Euro
Diese Entschädigungsregelung gilt für alle Flüge von oder zu einem Flughafen in der Europäischen Union. Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt. Die Fluggesellschaften sind nur mit Ihrem schriftlichen Einverständnis dazu berechtigt, Ihnen die Ausgleichszahlungen in Form von Reisegutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen anzubieten. Die Entschädigung kann nur die Hälfte betragen, wenn sich die Reise, je nach Entfernung, nicht länger als 2, 3 oder 4 Stunden verzögert.
Beachten Sie jedoch, dass ein Entschädigungsanspruch nur dann besteht, wenn Sie auch rechtzeitig bei der Abfertigung (beim Check-In-Schalter) erschienen sind. Falls auf dem Flugticket dazu keine Angaben gemacht werden, müssen Sie sich spätestens 45 Minuten vor der veröffentlichten Abflugzeit zu Abfertigung einfinden.
Passagiere, die nach ordnungsgemäßer Belehrung über Ihre Rechte freiwillig gegen eine gesonderte Gegenleistung auf ihren Flug verzichtet haben, können die oben genannten gesetzlichen Ausgleichszahlungen (bzw. die Differenz) nicht mehr im Nachhinein bei der Fluggesellschaft geltend machen.
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