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| Entschädigungsanspruch bei Annullierung |
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Beschreibung:

Musterschreiben an ein Flugunternehmen zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen bei einer Annullierung des Fluges. Grundlage für diesen Anspruch ist die Fluggastverordnung der EU.


Dateiformat:

Anzahl Seiten: 5
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Flugreisende in der Europäischen Union können unter bestimmten Voraussetzungen bei einer Annullierung des Flugs von den verantwortlichen Flugunternehmen eine finanzielle Entschädigung verlangen. Die Rechtsgrundlage für diesen Anspruch findet sich in der Fluggastrechteverordnung der Europäischen Union (Verordnung Nr. 261/2004), die seit dem 17. Februar 2005 in Kraft ist. Von dieser Verordnung profitieren nicht nur Linienflugpassagiere, sondern auch Pauschalreisende und Fluggäste von Billigfluggesellschaften. Voraussetzung ist, dass der Fluggast den Flug auf einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaates angetreten hat. Erfasst sind auch Flüge aus Drittstaaten, wobei das Ziel ein Flughafen im Gebiet eines Mitgliedsstaates und das ausführende Luftfahrtunternehmen ein EU-Luftfahrtunternehmen sein muss.
Zusätzlich erhalten diese Passagiere eine Entschädigung, die sich nach der Strecke des Fluges richtet:
-bis zu 1500 km: 250,- Euro
-bei innergemeinschaftlichen Flügen über 1500 km und bei anderen Flügen zw. 1500 km bis 3500 km: 400,- Euro
-mehr als 3500 km: 600,- Euro
Diese Entschädigungsregelung gilt für alle Flüge von oder zu einem Flughafen in der Europäischen Union. Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt. Die Fluggesellschaften sind nur mit Ihrem schriftlichen Einverständnis dazu berechtigt, Ihnen die Ausgleichszahlungen in Form von Reisegutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen anzubieten.
Dieser Anspruch besteht nicht, wenn die Fluggesellschaft Sie
-über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet hat oder
-über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und Ihnen ein Angebot zur anderweitigen Beförderung gemacht hat (Voraussetzung: diese Beförderung muss es Ihnen ermöglichen, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und Ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen) oder
-über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und Ihnen ein Angebot zur anderweitigen Beförderung gemacht hat (Voraussetzung: diese Beförderung muss es Ihnen ermöglichen, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und Ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen).
Ein Anspruch besteht auch dann nicht, wenn die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist. Von diesem Begriff umfasst sind schlechtes Wetter, plötzliche technische Defekte, politische Instabilität etc.
Passagiere, die nach ordnungsgemäßer Belehrung über Ihre Rechte freiwillig gegen eine gesonderte Gegenleistung auf ihren Flug verzichtet haben, können die oben genannten gesetzlichen Ausgleichszahlungen (bzw. die Differenz) nicht mehr im Nachhinein bei der Fluggesellschaft geltend machen.
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