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| Generalvollmacht |
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Beschreibung:

Musterschreiben einer Vollmacht für alle gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten


Dateiformat:

Anzahl Seiten: 4
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Eine Generalvollmacht berechtigt zur Vornahme aller Rechtsgeschäfte, für die eine Stellvertretung zulässig sind. Nicht möglich ist eine Bevollmächtigung bei einigen höchstpersönlichen Willenserklärungen wie der Eheschließung, der Testaments- und Erbvertragserrichtung, der Vaterschaftsanerkennung und weniger anderer Geschäfte im familien- und erbrechtlichen Bereich. Nicht von der Generalvollmacht gedeckt sind völlig außergewöhnliche Rechtsgeschäfte und solche, die eindeutig und erkennbar den Vertretenen schädigen. Um Zweifel zu vermeiden, sollte der Vertretungsumfang so konkret wie möglich in der Vollmacht genannt werden.
Gemäß § 181 BGB kann der Vertretene nicht mit sich selbst Geschäfte im Namen des Vertretenen abschließen. Ebenfalls darf er bei einem Vertragsschluss nicht für beide Parteien als Vertreter tätig werden. Von den Beschränkungen des § 181 BGB kann der Bevollmächtigte allerdings vom Vertretenen befreit werden.
Der Bevollmächtigte kann ferner ermächtigt werden, Untervollmacht zu erteilen, d.h. er kann eine dritte Person mit der Abgabe von Willenserklärungen im Namen des Vertretenen bevollmächtigen. Dies ist grundsätzlich nur in dem Rahmen zulässig, in dem er selbst Vollmacht besitzt.
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