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| Geheimhaltungsvereinbarung, lang |
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Beschreibung:

Vereinbarung zwischen gewerblichem Erfinder und gewerblichem Interessenten nach einem Letter of Intent, in der Geheimhaltung über eine neue Erfindung vereinbart wird mit Geheimhaltungsverpflichtung für Arbeitnehmer des Interessenten als Anlage


Dateiformat:

Anzahl Seiten: 9
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Eine Geheimhaltungsvereinbarung ist ein Vertrag, der das Stillschwiegen über Verhandlungen, Verhandlungsergebnisse, vertrauliche Unterlagen oder - wie in dem vorliegenden Muster - Erfindungen enthält. Der Interessent möchte vor Abschluss eines entsprechenden Nutzungsvertrages mit dem Erfinder wissen, ob die Erfindung des Vertragspartners für ihn geeignet ist. Geheimhaltungsvereinbarungen sind von Patenten abzugrenzen: Ein Patent schützt ein technisches Verfahren oder ein technisches Produkt unter Veröffentlichung seines Inhalts. Geheimhaltungsvereinbarungen enthalten dagegen die Verpflichtung zur Nichtverbreitung von Informationen.
Der Interessent verpflichtet sich, ihm zugänglich gemachte Informationen geheim zu halten. Diese Verpflichtung wird meist durch ein Vertragsstrafeversprechen abgesichert. Der Schutz durch § 17 (Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen) und § 18 (Verwertung von Vorlagen) des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) reicht in der Regel zum Schutz des Erfinders nicht aus. Die ersten beiden Absätze des Paragraph 17 lauten wie folgt:
(1) Wer als eine bei einem Unternehmen beschäftigte Person ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihr im Rahmen des Dienstverhältnisses anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Geltungsdauer des Dienstverhältnisses unbefugt an jemand zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufügen, mitteilt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufügen,
1 sich ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis durch
a) Anwendung technischer Mittel,
b) Herstellung einer verkörperten Wiedergabe des Geheimnisses oder
c) Wegnahme einer Sache, in der das Geheimnis verkörpert ist,
unbefugt verschafft oder sichert oder
2. ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das er durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Mitteilungen oder durch eine eigene oder fremde Handlung nach Nummer 1 erlangt oder sich sonst unbefugt verschafft oder gesichert hat, unbefugt verwertet oder jemandem mitteilt.
Hier fehlt es also schon daran, dass der Erfinder dem Interessenten das Know-how ja von sich aus anvertraut. Paragraph 18, der zwar davon ausgeht, dass der Erfinder dem Interessenten das Know-how anvertraut, bezieht sich dagegen lediglich auf Vorlagen oder Vorschriften technischer Art. Hier Absatz 1:
Wer die ihm im geschäftlichen Verkehr anvertrauten Vorlagen oder Vorschriften technischer Art, insbesondere Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Schnitte, Rezepte, zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz unbefugt verwertet oder jemandem mitteilt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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