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Erklärung Haftung für Unfallschäden bei Dienstfahrten
Das von Ihnen ausgewählte Muster wurde von erfahrenen Experten erstellt und ist praxiserprobt.

  Beschreibung:

Erklärung des Arbeitgebers über desen Haftung bei Unfällen mit dienstlich genutzten Privatfahrzeugen



Dateiformat:



Microsoft Word (.doc)

Anzahl Seiten: 4



 
Dem Arbeitnehmer steht ein Anspruch auf Aufwendungsersatz gemäß § 670 BGB analog zu, wenn er zur Erfüllung seiner Arbeitspflicht eigenes Vermögen betrieblichen Zwecken einsetzt. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer sein eigenes Fahrzeug für dienstlich veranlasste Fahrten nutzt.

Für die Haftung im Arbeitsverhältnis gelten die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs. Hiernach kann in Fällen, in denen der Schaden bei einer betrieblich veranlassten Tätigkeit entstand, eine Haftungsreduzierung in Betracht kommen. Das ist bei allen Arbeiten der Fall, die der Arbeitnehmer aufgrund seines Arbeitsvertrags schuldet oder die ihm durch den Arbeitgeber zugewiesen werden. Eine Haftungsbeschränkung besteht dagegen nicht, wenn der Arbeitnehmer Arbeiten verrichtet, die mit der betrieblichen Tätigkeit nicht im Zusammenhang stehen. Wird durch solche Tätigkeiten ein Schaden verursacht, haftet der Arbeitnehmer unbeschränkt, sofern er dies verschuldet, d.h. den Schaden vorsätzlich oder fahrlässig verursacht hat.

Liegt eine betrieblich veranlasste Tätigkeit vor, gelten folgende Haftungsmaßstäbe: Hat der Arbeitnehmer einen Schaden vorsätzlich herbeigeführt, muss er vollständig haften. Vorsatz liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer den Schaden wissentlich und gewollt herbeigeführt hat. Dabei genügt es schon, wenn der Arbeitnehmer mit dem Schadenseintritt gerechnet und ihn billigend in Kauf genommen hat. Die Haftung trifft den Arbeitnehmer auch dann vollständig, wenn er grob fahrlässig gehandelt hat. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und dabei das unbeachtet gelassen hat, was normalerweise jedem hätte einleuchten müssen. Auch wenn ein Arbeitnehmer grob fahrlässig handelt, kann seine Haftung in besonderen Fällen dennoch gemindert werden. Dies ist dann der Fall, wenn der eingetretene Schaden ungewöhnlich groß ist und keinem ausreichenden Äquivalent gegenüber steht. Steht der Schaden also in einem groben Missverhältnis zum Arbeitslohn, so findet aus Gründen der Billigkeit eine Haftungsreduzierung statt. Ein solches Missverhältnis soll insbesondere vorliegen, wenn der geltend gemachte Schaden bei mehr als drei Bruttomonatseinkommen des Arbeitnehmers liegt. Handelt der Arbeitnehmer dagegen mit mittlerer Fahrlässigkeit wird die Haftung gequotelt, d.h. einen Teil des Schadens übernimmt der Arbeitgeber, einen Teil der Arbeitnehmer. Bei leichter Fahrlässigkeit der Schadensverursachung muss der Arbeitnehmer demgegenüber überhaupt nicht haften.

Nutzt der Arbeitnehmer nun seinen eigenen Pkw für betriebliche Zwecke, muss der Arbeitgeber ggf. seinem Arbeitnehmer Schäden an dessen Fahrzeug ersetzen. Der Arbeitgeber kann nun sein Haftungsrisiko durch eine Vereinbarung wie die im vorliegenden Muster reduzieren, indem er den Arbeitnehmer zum Abschluss einer Vollkaskoversicherung verpflichtet. Einen endgültigen Schutz kann allerdings auch bei Abschluss einer Vollkaskoversicherung erreicht werden, denn aus § 61 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ergibt sich, dass der Versicherer von der Leistung befreit ist, wenn der Arbeitnehmer den Schaden am Fahrzeug vorsätzlich oder grob fahrlässig (Beispiel: Überfahren eines roten Ampelzeichens oder eines Stoppschilds) herbeigeführt hat. Für die Fälle, in denen die Rechtsprechung eine Mithaftung des Arbeitgebers auch bei grober Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers annimmt, gilt dies auch bei Vorhandensein einer Vollkaskoversicherung.


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