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Untermietvertrag, teilweise Vermietung
Das von Ihnen ausgewählte Muster wurde von erfahrenen Wirtschaftsanwälten formuliert und ist praxiserprobt. So bringen Sie Ihr rechtliches Anliegen auf den Punkt.

  Beschreibung:

Muster für die Untervermietung eines einzelnen Zimmers innerhalb einer Wohnung.

Jetzt neu:
Vorlage mit ausführlichen rechtlichen Erläuterungen




Dateiformat:



Microsoft Word (.doc)

Anzahl Seiten: 5



 
Die teilweise Untervermietung des Wohnraums bedarf grundsätzlich der Erlaubnis des Vermieters. Der Mieter muss dazu die Person des Untermieters benennen. Hat er ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung (z.B. Aufnahme eines Lebensgefährten, Reduzierung der Kosten einer doppelten Haushaltsführung, etc.), kann der Vermieter gemäß § 553 Absatz 1 BGB diese Zustimmung nur verweigern, wenn in der Person des Untermieters ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder ihm aus anderen triftigen Gründen die Untervermietung nicht zugemutet werden kann. Wird die Erlaubnis verweigert, hat der Hauptmieter darüber hinaus gemäß § 540 Absatz 1 Satz 2 BGB ein Kündigungsrecht mit dreimonatiger Frist.

Keine Untervermietung ist gegeben, wenn ein Besucher längstens sechs bis acht Wochen in die Wohnung aufgenommen wird. Ebenso ist die Aufnahme des Ehegatten oder naher Familienangehöriger wie Eltern und Kinder nicht als Untervermietung einzustufen. Diesbezüglich besteht zwar eine Anzeigepflicht gegenüber dem Vermieter, aber keine Erlaubnispflicht. Vermietet der Hauptmieter die Wohnung ohne Zustimmung des Vermieters und ohne ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung weiter, so kann der Vermieter in der Regel fristlos kündigen. Der Kündigung muss aber eine Abmahnung des Hauptmieters vorausgehen.

Vertragspartner des Untermieters ist nur der Hauptmieter, zum Vermieter entsteht kein unmittelbares Vertragsverhältnis. Dementsprechend endet das Untermietverhältnis auch nicht zwingend mit Ende des Hauptmietverhältnisses. Allerdings hat der Vermieter einen eigenen Räumungsanspruch gegen den Untermieter, den er aber auch gerichtlich gegen diesen geltend machen muss.


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