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| Tod des Mieters, Kündigung durch Ehegatten oder Lebensgefährten |
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Beschreibung:

Kündigung durch die Ehefrau oder die Lebensgefährtin, die mit dem Verstorbenen im Haushalt lebte und auch Partei des Mietvertrages ist, § 563a Abs. 2 BGB.
Jetzt neu: Vorlage mit ausführlichen rechtlichen Erläuterungen


Dateiformat:

Anzahl Seiten: 3
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Beim Tod des Mieters ist das Mietverhältnis nicht automatisch beendet. Sind neben dem verstorbenen Mieter ihm nahestehende Personen wie im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatten, Lebenspartner, Kinder oder andere Familienangehörige oder Personen, die mit dem Mieter einen auf Dauer angelegten Haushalt führen (z.B. der Lebensgefährte) als Mitmieter vorhanden, wird das Mietverhältnis mit diesen gemäß § 563a BGB fortgesetzt. Die überlebenden Mieter können das Mietverhältnis innerhalb eines Monats ab Kenntnis vom Tod des Mieters mit der gesetzlichen Frist kündigen (§ 563a Abs. 2 BGB). Gemäß § 573c Abs. 1 BGB kann die Kündigung dann mit gesetzlicher Frist zum Ablauf des übernächsten Monats erklärt werden. Hat beispielsweise ein Ehegatte als Mitmieter am 10.05. Kenntnis vom Tod seines Partners erlangt, so kann er bis zum 10.06. zum Ablauf des 30.09. kündigen.
Sind nahestehende Mitmieter nicht vorhanden, so treten zunächst vorhandene Ehegatten oder Lebenspartner an die Stelle des verstorbenen Mieters. Sind auch diese nicht vorhanden, wird das Mietverhältnis mit im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindern oder anderen Familienangehörigen fortgesetzt (§ 563 BGB). Erklären diese genannten Personen innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Todesfall dem Vermieter gegenüber, dass sie das Mietverhältnis nicht fortführen wollen, gilt der Eintritt als nicht erfolgt.
Setzt nach dem Tod des Mieters keine der oben genannten Personen das Mietverhältnis fort oder tritt in dieses ein, so findet eine Fortsetzung gemäß § 564 BGB mit den Erben des verstorbenen Mieters statt. Auch hier besteht innerhalb eines Monats ein Kündigungsrecht des Erben mit der gesetzlichen Frist (§ 564 Satz 2 BGB).
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