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| Mieterkündigung wegen Mieterhöhung |
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Beschreibung:

Außerordentliche fristgemäße Kündigung des Mieters wegen Mieterhöhung durch den Vermieter.
Jetzt neu: Vorlage mit ausführlichen rechtlichen Erläuterungen


Dateiformat:

Anzahl Seiten: 3
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Der Vermieter kann die Miete gemäß § 569 BGB erhöhen, wenn er Maßnahmen zur Modernisierung des Mietobjekts durchgeführt hat. Darunter fallen Maßnahmen, die den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern und/oder nachhaltig Einsparungen von Energie oder Wasser bewirken.
Darüber hinaus ist auch eine Mieterhöhung zur ortsüblichen Vergleichsmiete gemäß § 558 BGB möglich. Seit Zugang des Erhöhungsschreibens darf in diesem Fall die Miete seit einem Jahr nicht angehoben worden sein und innerhalb von drei Jahren um nicht mehr als 20% (sog. Kappungsgrenze). Weiterhin darf die neue Miete die ortsübliche Vergleichsmiete nicht übersteigen. Diese wird anhand eines Mietspiegels, einer Mietdatenbank, dem Hinweis auf drei Vergleichswohnungen oder einem Sachverständigengutachten ermittelt.
Wird dem Mieter eine Mieterhöhung wegen Modernisierung oder zur ortsüblichen Vergleichsmiete angekündigt, kann er gemäß § 561 BGB bis zum Ende des zweiten Monats nach Zugang des Erhöhungsverlangens das Mietverhältnis außerordentlich kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate und beginnt mit dem Ende der Überlegungsfrist. Geht das Erhöhungsverlangen also beispielsweise am 20.01. ein, so kann der Mieter bis zum 31.03. mit Wirkung zum 31.05. kündigen. Kündigt der Mieter, tritt die Mieterhöhung nicht ein.
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