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Mängelanzeige und Mietminderungsankündigung
Das von Ihnen ausgewählte Muster wurde von erfahrenen Wirtschaftsanwälten formuliert und ist praxiserprobt. So bringen Sie Ihr rechtliches Anliegen auf den Punkt.

  Beschreibung:

Musterbrief für Mieter: Mängelanzeige und Mietminderungsankündigung.

Jetzt neu:
Vorlage mit ausführlichen rechtlichen Erläuterungen




Dateiformat:



Microsoft Word (.doc)

Anzahl Seiten: 5



 
Tritt im Laufe der Mietzeit ein Mangel an der Mietsache auf, so ist der Mieter gesetzlich verpflichtet, dem Vermieter diesen Mangel unverzüglich anzuzeigen. Andernfalls muss er dem Vermieter den aufgrund der fehlenden Anzeige entstandenen Schaden ersetzen (§ 536 c BGB).

Hat die Mietsache einen Mangel, der den vertragsgemäßen Gebrauch einschränkt, so ist die Miete gemäß § 536 BGB gemindert. Der Mieter muss sich allerdings auf dieses Minderungsrecht auch berufen. Zeigt er den Mangel zwar an, zahlt die Miete aber weiterhin ohne Vorbehalt, kann er die zuviel gezahlte Miete im Nachhinein gemäß § 814 BGB nicht zurückfordern.

Bei nur unerheblicher Beeinträchtigung oder wenn der Mangel vom Mieter selbst verschuldet wurde, kann keine Minderung geltend gemacht werden. Ein Minderungsrecht besteht auch nur für den Zeitraum, in dem die Beeinträchtigung vorliegt. Ist dies nur für ein paar Tage der Fall, muss die Minderung entsprechend auf den Monat umgerechnet werden, z.B. bei nur zwei Tagen zu 2/30. Die Höhe der Mietminderung richtet sich grundsätzlich nach dem Umfang der Beeinträchtigung, d.h. je mehr die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung eingeschränkt ist, desto höher fällt die Minderungsquote aus. Für die Höhe der Minderung gilt grundsätzlich:
- 5 bis 10 % Minderung bei leichten Störungen,
- 10 bis 20 % bei erheblichen Störungen, wie z.B. erheblicher Lärmbelästigung,
- höhere Minderungsquoten nur bei schweren Mängeln, z.B. bei längerem Ausfall der Heizung.


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