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| Kautionsabrechnung durch den Vermieter |
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Das von Ihnen ausgewählte Muster wurde von erfahrenen Wirtschaftsanwälten formuliert und ist praxiserprobt. So bringen Sie Ihr rechtliches Anliegen auf den Punkt.
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Beschreibung:

Musterbrief für Vermieter: Kautionsabrechnung nach Auszug des Mieters.
Jetzt neu: Vorlage mit ausführlichen rechtlichen Erläuterungen


Dateiformat:

Anzahl Seiten: 4
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Die Kaution dient der Sicherung aller künftigen Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis. Bei der meist gewählten Alternative der Zahlung einer Geldsumme als Sicherheitsleistung ist diese vom Vermieter getrennt von seinem Vermögen bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen (§ 551 Absatz 3 Satz 1 BGB).
Wann der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Kaution fällig wird, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Grundsätzlich muss der Vermieter nach Übergabe der Mietsache ausreichend Zeit haben, das Vorliegen und den Umfang seiner Gegenforderungen zu überprüfen. Üblicherweise ist eine Überlegungs- und Prüfungsfrist von drei Monaten als ausreichend anzusehen. Im Einzelfall kann jedoch auch eine Frist von sechs Monaten angemessen sein.
Darüber hinaus hat der Vermieter das Recht, einen Teilbetrag der Kaution für einen möglichen Nachzahlungsbetrag aus der Nebenkostenabrechnung zurück zu halten. Zahlt der Vermieter die Kaution ohne Vorbehalt zurück, kann er später keine Ansprüche mehr wegen erkennbarer Mängel an der Wohnung gelten machen.
Der Mieter ist nicht berechtigt, seinen Auszahlungsanspruch auf die Kaution gegen die Mietforderungen des Vermieters aufzurechnen, denn der Rückzahlungsanspruch entsteht ja frühestens mit Übergabe der Wohnung. Eine Verjährung des Rückzahlungsanspruchs tritt drei Jahre nach Fälligkeit ein. Kommt es während der Mietdauer zu einem Vermieterwechsel, kann der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses von dem neuen Vermieter Rückzahlung der Kaution verlangen. Ist die Kaution vom aktuellen Vermieter nicht zu bekommen, kann er gemäß § 566 a Satz 2 BGB auch den alten Vermieter in Anspruch nehmen.
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