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Haushaltsnahe Leistungen, Aufforderung an Vermieter zum Nachweis
Das von Ihnen ausgewählte Muster wurde von erfahrenen Wirtschaftsanwälten formuliert und ist praxiserprobt. So bringen Sie Ihr rechtliches Anliegen auf den Punkt.

  Beschreibung:

Musterschreiben an den Vermieter, mit dem dieser aufgefordert wird, Nachweise haushaltsnahe Leistungen in seiner Nebenkostenabrechnung zu erbringen.

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Vorlage mit ausführlichen rechtlichen Erläuterungen




Dateiformat:



Microsoft Word (.doc)

Anzahl Seiten: 5



 
Nach § 35a EStG können bestimmte haushaltsnahe Dienst-, Pflege- und Handwerkerleistungen steuermindernd geltend gemacht werden. Haushaltsnahe Dienstleistungen sind dabei Tätigkeiten, die einen engen Bezug zum Haushalt haben wie z.B.

- die Reinigung der Wohnung,
- Gartenpflege,
- Treppenhausreinigung,
- Schneebeseitigung,
- allgemeine Hausmeistertätigkeiten etc.,
die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden. Darüber hinaus sind auch Arbeits- und Fahrtkosten für haushaltsnahe handwerkliche Leistungen wie z.B. der Austausch oder die Reparatur von Fenstern, Türen, Bodenbelägen, von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas und Wasserinstallationen, Reparatur und Wartung von Gegenständen im Haushalt des Steuerpflichtigen (Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Fernsehen) usw. berücksichtungsfähig.

Anzusetzen ist der Bruttoarbeitslohn bzw. das Arbeitsentgelt einschließlich der vom Steuerpflichtigen getragenen Sozialversicherungsbeiträge, der Lohnsteuer nebst Solidaritätszuschlag und der Kirchensteuer. Eine haushaltsnahe Dienstleistung durch ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis wird mit 10% der Aufwendungen maximal jedoch 510,- Euro begünstigt, eine als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübte Tätigkeit mit 12% des Arbeitslohnes aber maximal 2.400,- Euro. Eine durch Selbständige durchgeführte Dienstleistung oder eine haushaltsnahe Handwerkerleistung kann mit 20% der Aufwendung für die Arbeitsleistung nebst Fahrtkosten mit einem maximalen Betrag von 600,- Euro angesetzt werden. Geltend machen kann der Betreffende die Beträge aber ausschließlich bei einer Zahlung der Vergütung auf das Bankkonto des Leistenden. Barzahlungen sind von der steuerlichen Begünstigung ausgeschlossen. Sinn und Zweck der Regelung des § 35a EStG ist es, Schwarzarbeit einzudämmen und geringfügige Beschäftigungsverhältnisse zu fördern. Die Neuregelung gilt grundsätzlich ab dem Veranlagungszeitraum 2006.

Geltend machen kann diese Steuervergünstigung neben dem Eigentümer eines Objekts auch der Mieter (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 03.11.2006, BStBl. 2006, 711), soweit er die Kosten z.B. über die Nebenkosten zu tragen hat. Darüber hinaus kann er auch Kosten von Reparaturen bis zu 100,- Euro pro Einzelfall, die ihm im Mietvertrag über eine sog. Kleinreparaturklausel auferlegt werden können, absetzen.

Der Vermieter muss als Nebenpflicht aus dem Mietvertrag dem Mieter soweit möglich Nachweise über die auferlegten Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen erbringen. Dies kann entweder durch ausdrückliche Ausweisung in der Betriebskostenabrechnung erfolgen oder durch separate Aufstellung der betreffenden Kosten. Er kann die Aufwendungen für diese Mehrarbeiten aber vom Mieter ersetzt verlangen.


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