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Mietvertrag, Garage
Das von Ihnen ausgewählte Muster wurde von erfahrenen Wirtschaftsanwälten formuliert und ist praxiserprobt. So bringen Sie Ihr rechtliches Anliegen auf den Punkt.

  Beschreibung:

Muster für einen Garagenmietvertrag.

Jetzt neu:
Vorlage mit ausführlichen rechtlichen Erläuterungen




Dateiformat:



Microsoft Word (.doc)

Anzahl Seiten: 6



 
Für Garagen und Stellplätze, die unabhängig von einer Wohnung angemietet werden, sind die Wohnraumschutzvorschriften (z.B. das Widerspruchsrecht gegen eine Kündigung gemäß § 574 BGB) nicht anwendbar. Die Kündigung richtet sich grundsätzlich nach der Vereinbarung zwischen den Mietparteien. Ist eine solche nicht getroffen worden, ist die Kündigung gemäß § 580a Abs. 1 BGB zu berechnen. Nach § 580a Abs. 1 Nr. 3 BGB ist die Kündigung, wenn die Miete nach Monaten oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, bis zum dritten Werktag eines Monats zum Ablauf des übernächsten möglich, also mit dreimonatiger Frist. Ein Kündigungsgrund ist nicht erforderlich.

Wird eine Garage zusammen mit einer Wohnung vermietet, kann auch bei Abschluss separater Mietverträge ein einheitliches Mietverhältnis angenommen werden, wenn z.B. die Laufzeit und die Mietparteien identisch sind oder sich beide Objekte in einem Gebäudekomplex befinden. In diesem Fall kann u.a. das Mietverhältnis nur einheitlich gekündigt werden und eine Mieterhöhung nur für beide Mietobjekte gemeinsam durchgeführt werden. Diese Rechtsfolge kann vermieden werden, indem eine Klausel in den Mietvertrag aufgenommen wird, dass der Garagenmietvertrag separat zu einem möglichen Wohnraummietvertrag besteht.

Bezüglich der Mieteinnahmen ist bei der Garagenmiete Folgendes zu beachten: Vermieter gelten grundsätzlich als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes; die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung von Grundstücken oder Grundstücksteilen sind aber von der Umsatzsteuer befreit (§ 4 Nr. 12a Umsatzsteuergesetz, UStG). Diese Befreiung gilt nicht für die Vermietung von Stellplätzen und Garagen (§ 4 Nr. 12a Satz 2 UStG), es besteht also grundsätzlich Umsatzsteuerpflicht. Einzige Ausnahme ist, wenn die Vermietung und Verpachtung im Zusammenhang mit einer Wohnraummiete steht. In diesem Fall sind die Mieteinnahmen nicht umsatzsteuerpflichtig.


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