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Mietbürgschaft (von privat)
Das von Ihnen ausgewählte Muster wurde von erfahrenen Wirtschaftsanwälten formuliert und ist praxiserprobt. So bringen Sie Ihr rechtliches Anliegen auf den Punkt.

  Beschreibung:

Muster einer Bürgschaftserklärung von einer Privatperson (nicht von einer Bank) für einen Mieter.

Jetzt neu:
Vorlage mit ausführlichen rechtlichen Erläuterungen




Dateiformat:



Microsoft Word (.doc)

Anzahl Seiten: 4



 
Die Bürgschaft dient der Absicherung der Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis. Darin verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Vermieter, für die Erfüllung der Forderungen aus dem Mietverhältnis einzustehen. Da es sich um eine Form der Mietsicherheit handelt, ist bei Wohnraummietverhältnissen auch die Bürgschaft gemäß § 551 Abs. 1 BGB auf das Dreifache der Monatsmiete beschränkt. Wird diese Grenze überschritten, ist die Bürgschaft grundsätzlich nur bis zu diesem Betrag wirksam. Eine Ausnahme gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur, wenn der Dritte die Bürgschaft freiwillig und unabhängig von einer Aufforderung des Vermieters bei Vertragsabschluss übernimmt und der Mieter dadurch nicht erkennbar belastet wird. Auch wenn mehrere Mietsicherheiten erbracht werden, dürfen diese zusammengerechnet den Betrag der dreifachen Miethöhe nicht überschreiten. Darüber hinaus gehende Sicherheiten sind ebenfalls unwirksam.

Die Mietbürgschaft umfasst grundsätzlich nur den Mietzins für die Dauer der vereinbarten Mietzeit einschließlich einer eventuellen Nutzungsentschädigung über die Mietzeit hinaus. Der Mietzins für die Zeit einer stillschweigenden Verlängerung des Mietverhältnisses nach dessen Beendigung oder einer zwischen den Mietparteien vereinbarten Vertragsfortsetzung ist davon nicht erfasst.

Grundsätzlich kann der Bürge die dem Mieter gegen die Forderung zustehenden Einreden (§§ 768, 770, 777 BGB) oder die sog. Einrede der Vorausklage gemäß § 771 BGB geltend machen. Letztere bedeutet, dass der Vermieter den Bürgen erst in Anspruch nehmen kann, wenn er gegen den Mieter erfolglos eine Zwangsvollstreckung betrieben hat. Schließt der Bürge eine sog. selbstschuldnerische Bürgschaft ab, verzichtet er auf die Einrede der Vorausklage. Ebenfalls ist ein Verzicht auf die Einrede der Anfechtbarkeit und Aufrechenbarkeit gemäß § 770 BGB möglich. Dies bedeutet, dass der Bürge die Befriedigung des Vermieters verweigern kann, solange der Mieter als Hauptschuldner das Mietverhältnis anfechten oder der Vermieter mit einer Forderung gegen den Mieter aufrechnen kann. Bei einem Verzicht auf diese Einreden, kann der Bürge erleichtert in Anspruch genommen werden.

Die Bürgschaft endet grundsätzlich mit dem Entfallen der Hauptschuld aus dem Mietverhältnis, durch Ablauf einer Befristung, durch Erfüllung der Bürgschaftspflicht oder durch Kündigung. Eine Kündigung ist dabei grundsätzlich nur möglich, wenn ein Kündigungsrecht vereinbart wurde. Eine unbefristet eingegangene Bürgschaft kann ansonsten nur aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB gekündigt werden, also wenn einer Partei die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nach einer Interessenabwägung nicht mehr zumutbar ist (z.B. bei Scheidung der zwischen dem Mieter und dem bürgenden Ehegatten geschlossenen Ehe oder erheblicher Verschlechterung der Vermögenslage des Mieters).


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