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| Betriebskostenabrechnung, Einwendungen des Mieters |
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Das von Ihnen ausgewählte Muster wurde von erfahrenen Wirtschaftsanwälten formuliert und ist praxiserprobt. So bringen Sie Ihr rechtliches Anliegen auf den Punkt.
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Beschreibung:

Musterschreiben des Mieters, mit dem dieser sich gegen eine Betriebskostenabrechnung seines Vermieters wehren kann.
Jetzt neu: Vorlage mit ausführlichen rechtlichen Erläuterungen


Dateiformat:

Anzahl Seiten: 5
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Im Rahmen der Wohnraummiete hat der Vermieter bei der Vereinbarung von Nebenkostenvorauszahlungen über diese jährlich abzurechnen. Die Nebenkostenabrechnung hat dabei innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraumes zu erfolgen. Einwendungen gegen die Abrechnung kann der Mieter nur innerhalb von 12 Monaten nach Zugang derselben geltend machen. Danach ist er mit Einwendungen grundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahme: Er hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten (§ 556 Abs. 3 Satz 5 und 6 BGB). Zahlt der Mieter den geforderten Nachzahlungsbetrag aus der Abrechnung ohne Vorbehalt, verliert er sein Einwendungsrecht.
Die Nebenkosten, die der Vermieter auf die Mieter von Wohnraum umlegen kann, sind in der Betriebskostenverordnung geregelt. Dabei muss es sich um laufende, regelmäßig wiederkehrende Kosten im Zusammenhang mit dem Haus oder Grundstück handeln. Bei Sozialwohnungen müssen die zu zahlenden Betriebskostenarten ausdrücklich im Vertrag aufgeführt sein, um den Mieter zur Zahlung zu verpflichten. Bei der Geschäftsraummiete können alle Kosten, die der laufende Betrieb der Mietsache verursacht, vertraglich auf den Mieter umgelegt werden.
Eine Betriebskostenabrechnung muss nachvollziehbar und übersichtlich verfasst sein, so dass auch ein Laie mit durchschnittlichen Kenntnissen ersehen kann, welche Kosten er zu zahlen hat. Sie muss den Abrechnungszeitraum, die einzelnen Kostenarten, die Gesamtbeträge, den Verteilerschlüssel und die Kosten des einzelnen Haushaltes enthalten. Zur Kontrolle der Abrechnung hat der Mieter einen Anspruch auf Einsicht in die dazugehörigen Abrechnungsunterlagen. Solange der Vermieter die Einsicht verweigert oder die Rechnung nicht nachvollziehbar oder überprüfbar ist, muss der Mieter eine geltend gemachte Nachzahlung nicht begleichen.
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