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| Aufforderung zu Schönheitsreparaturen, laufend |
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Das von Ihnen ausgewählte Muster wurde von erfahrenen Wirtschaftsanwälten formuliert und ist praxiserprobt. So bringen Sie Ihr rechtliches Anliegen auf den Punkt.
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Beschreibung:

Musterbrief für Vermieter: Aufforderung an den Mieter, fällige Schönheitsreparaturen während der Dauer des Mieterverhältnisses durchzuführen.
Jetzt neu: Vorlage mit ausführlichen rechtlichen Erläuterungen


Dateiformat:

Anzahl Seiten: 4
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Schönheitsreparaturen sind Maßnahmen, die zur Beseitigung der durch den vertragsgemäßen Gebrauch entstandenen Mängel erforderlich sind. Dazu gehört in der Regel alles, was mit Farbe Tapete und Gips erneuert werden kann, also das Anstreichen und Tapezieren der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, der Heizkörper, der Innentüren, Fensterrahmen und Außentüren von innen. Dabei gilt der Grundsatz, dass der Mieter nicht mehr durchführen oder bezahlen soll, als er selbst verwohnt. Grundsätzlich ist der Vermieter für die Vornahme der Schönheitsreparaturen zuständig. Er kann diese Verpflichtung aber im Mietvertrag auf den Mieter übertragen.
Zur Fälligkeit der Schönheitsreparaturen für Wohnraum hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einer Grundsatzentscheidung einen Fristenplan als zulässig angesehen, wonach im Allgemeinen eine Frist von drei Jahren für Küchen, Bäder und Duschen, von fünf Jahren für Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten und von sieben Jahren für andere Nebenräume wie Abstellkammern als angemessen gelten. Die Fristen dürfen nach neuerer BGH-Rechtsprechung allerdings nicht starr sein. Dem Mieter muss vielmehr der Nachweis möglich sein, dass die Renovierung der Wohnung trotz Ablaufs der entsprechenden Fristen auf Grund des tatsächlichen Zustandes der jeweiligen Räume nicht erforderlich ist.
Weiterhin ist zu beachten, dass im Wohnraummietrecht gewisse Klauselkombinationen in Formularmietverträgen nicht zulässig sind. So darf im Mietvertrag nicht vereinbart sein, dass der Mieter die Schönheitsreparaturen während des Mietverhältnisses nach einem Fristenplan und zusätzlich beim Auszug zu erledigen hat. In diesem Fall liegt eine unangemessene Benachteiligung des Mieters vor.
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