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Ankündigung geplanter Modernisierungsmaßnahmen
Das von Ihnen ausgewählte Muster wurde von erfahrenen Wirtschaftsanwälten formuliert und ist praxiserprobt. So bringen Sie Ihr rechtliches Anliegen auf den Punkt.

  Beschreibung:

Musterbrief für Vermieter: Ankündigung von geplanten Modernisierungsmaßnahmen.

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Vorlage mit ausführlichen rechtlichen Erläuterungen




Dateiformat:



Microsoft Word (.doc)

Anzahl Seiten: 5



 
Der Mieter muss gemäß § 554 BGB Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Mietsache sowie zur Einsparung von Energie und Wasser dulden. Darunter fallen Maßnahmen zur Verbesserung des Schallschutzes, der Wasserversorgung, Entwässerung aber auch die Errichtung von Kinderspielplätzen und Grünanlagen oder eines Balkons. Werden lediglich alte, noch funktionsfähige Ausstattungen durch neue ersetzt, ohne dass sich der Gebrauchswert der Wohnung dadurch erhöht, liegt keine Modernisierung vor. Diese Duldungspflicht gilt nicht, wenn die Modernisierung für den Mieter oder seine Haushaltsangehörigen eine besondere Härte darstellt, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters und anderer Mieter nicht zu rechtfertigen ist. Berücksichtigt werden bei der Interessenabwägung die vorzunehmenden Arbeiten, die baulichen Folgen, vorausgegangene Aufwendungen des Mieters und die zu erwartende Mieterhöhung.

Der Vermieter kann gemäß § 569 BGB die Miete erhöhen, wenn er Modernisierungsmaßnahmen vornimmt. Der zulässige Umfang der Mieterhöhung beträgt 11% der Modernisierungskosten, die anteilig für die Wohnung des betreffenden Mieters aufgewendet wurden, und zwar pro Jahr. Dazu gehören nicht diejenigen Kosten, die aufgrund öffentlicher Zuschüsse gedeckt worden sind. Wird dem Mieter eine Mieterhöhung wegen Modernisierung angekündigt, kann er bis zum Ende des zweiten Monats nach Zugang des Erhöhungsverlangens das Mietverhältnis außerordentlich kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate und beginnt mit dem Ende der Überlegungsfrist. Der Vermieter hat dem Mieter Art, voraussichtlichen Umfang, Beginn und voraussichtliche Dauer der Modernisierungsmaßnahme sowie die zu erwartende Mieterhöhung drei Monate vorher anzuzeigen. Andernfalls muss der Mieter die Modernisierungsmaßnahme nicht dulden.


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