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| Ablösevereinbarung, sog. Abstandsvereinbarung |
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Das von Ihnen ausgewählte Muster wurde von erfahrenen Wirtschaftsanwälten formuliert und ist praxiserprobt. So bringen Sie Ihr rechtliches Anliegen auf den Punkt.
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Beschreibung:

Vereinbarung zwischen Vor- und Nachmieter über die Zahlung einer Ablösesumme für eine Wohnungseinrichtung, zusätzlich Übernahme von Schönheitsreparaturen.
Jetzt neu: Vorlage mit ausführlichen rechtlichen Erläuterungen


Dateiformat:

Anzahl Seiten: 5
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Eine Ablösevereinbarung ist ein Vertrag, durch den sich der Nachmieter verpflichtet, Einrichtungen des Vormieters zum Beispiel gegen Zahlung einer bestimmten Summe oder durch Übernahme der notwendigen Schönheitsreparaturen zu übernehmen. Vereinbarungen über Leistungen, die allein im Hinblick auf die Räumung der Wohnung vorgenommen werden, sind gemäß § 4a Abs. 1 Satz 1 Wohnungsvermittlungsgesetz (WoVermittlG) unwirksam. Eine Ablösevereinbarung, in der die Gegenleistung in auffälligem Missverhältnis zum Wert der überlassenen Gegenstände steht und die somit ein verstecktes Entgelt für die Wohnungsräumung enthält, ist ebenfalls unwirksam. Entgelt in diesem Sinne ist jede vermögenswerte Leistung, also neben der Geldleistung zum Beispiel auch die Vornahme von Renovierungs- oder Schönheitsreparaturen oder die Übernahme bestehender Mietschulden. Bei Geldzahlungen ist von einem auffälligen Missverhältnis auszugehen, wenn der Kaufpreis für die Einrichtung mehr als 50% über dem tatsächlichen Zeitwert liegt.
Liegt ein auffälliges Missverhältnis zwischen den Leistungen vor, ist die Vereinbarung nur insoweit unwirksam. Bezüglich des unbedenklichen Teils, der einer angemessenen Gegenleistung entspricht, bleibt sie wirksam. Ausgenommen von dem gesetzlichen Verbot des § 4a WoVermittlG ist die Erstattung der unmittelbaren Umzugskosten, die dem bisherigen Mieter nachweislich entstanden sind (§ 4a Abs. 1 Satz 2 WoVermittlG). Gemäß § 4a Abs. 2 Satz 1 WoVermittlG ist eine Ablösungsvereinbarung im Zweifel unter der (auflösenden) Bedingung abgeschlossen, dass ein Mietvertrag zwischen Vermieter und Nachmieter zustande kommt. Bei preisgebundenen Wohnungen (Sozialwohnungen) ist eine Ablösungsvereinbarung nach § 9 Abs. 6 Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) generell unwirksam.
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