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Maklervertrag, Immobilienkauf, Käufer
Das von Ihnen ausgewählte Muster wurde von erfahrenen Wirtschaftsanwälten formuliert und ist praxiserprobt. So bringen Sie Ihr rechtliches Anliegen auf den Punkt.

  Beschreibung:

Maklervertrag, in dem der Makler beauftragt wird, für einen Kunden geeignete Immobilien nachzuweisen oder zu vermitteln. Der Käufer kann daneben andere Makler beauftragen.

Jetzt neu:
Vorlage mit ausführlichen rechtlichen Erläuterungen




Dateiformat:



Microsoft Word (.doc)

Anzahl Seiten: 7



 
Der Maklervertrag ist ein Vertrag, durch den sich der Auftraggeber verpflichtet, dem Makler für die Vermittlung eines Vertrages oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages eine Vergütung (Maklerlohn, Maklerprovision oder Maklercourtage) zu zahlen. Die maximale Höhe der Maklerprovision liegt derzeit bei 5-6% einschließlich der Mehrwertsteuer, der konkrete Höchstbetrag richtet sich nach der ortsüblichen Vergütung. Fällig wird die Vergütung grundsätzlich mit Abschluss des zu vermittelnden Vertrages.

Zu unterscheiden ist zwischen einem Vermittlungs- und einem Nachweismaklervertrag: Bei einem Vermittlungsmaklervertrag muss der Makler durch seine Tätigkeit die Abschlussbereitschaft des Dritten fördern, d.h. bei diesem ein nicht völlig unbedeutendes Motiv für den Abschluss eines Vertrages setzen. Bei einem Nachweismaklervertrag reicht es für die Annahme einer vergütungspflichtigen Maklertätigkeit in der Regel aus, wenn der Makler durch seine Leistung dem Auftraggeber den Anstoß gegeben hat, sich konkret um den gegenständlichen Vertragsabschluss zu bemühen oder wenn er ihn über Einzelheiten unterrichtet, die für ihn nicht ohne Belang sind. Sinnvoll ist es, vor Vertragsabschluss festzulegen, ob lediglich ein Nachweis oder aber eine Vermittlung durch den Makler erfolgen soll.

Der Makler erhält nur dann Maklerlohn, wenn es zum Abschluss eines Kaufvertrages kommt. Es kann vereinbart werden, dass dem Makler auch Aufwendungen ersetzt werden - unabhängig davon, ob er erfolgreich ist oder nicht (§ 652 Absatz 2 BGB).


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