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Mängelanzeige, Minderung bei Neubau
Das von Ihnen ausgewählte Muster wurde von erfahrenen Wirtschaftsanwälten formuliert und ist praxiserprobt. So bringen Sie Ihr rechtliches Anliegen auf den Punkt.

  Beschreibung:

Musterbrief an den Verkäufer: Mängel- und Minderungsanzeige nach fruchtlosem Verstreichen der gesetzten Beseitigungsfrist.

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Vorlage mit ausführlichen rechtlichen Erläuterungen




Dateiformat:



Microsoft Word (.doc)

Anzahl Seiten: 4



 
Ist eine Kaufsache mangelhaft, kann der Käufer grundsätzlich Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer geltend machen. Ein Mangel liegt dabei vor, wenn die Sache bei Übergabe nicht der vereinbarten oder der üblichen Beschaffenheit entspricht. Das Gewährleistungsrecht besteht nicht, wenn der Käufer den Mangel kannte oder der Verkäufer die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen hat. Vorrangig ist das Gewährleistungsrecht der Nacherfüllung. Das bedeutet, dass der Verkäufer zunächst die Möglichkeit haben muss, den Mangel selbst zu beheben bzw. eine mangelfreie Sache zu liefern. Verweigert der Verkäufer die Nacherfüllung oder lässt er eine zur Nacherfüllung gesetzte Frist verstreichen, kann der Käufer unter anderem Minderung des Kaufpreises verlangen (§ 437 Nr. 2 BGB).

Die Minderung tritt mit Ausübung des Minderungsrechts ein, zum Wirksamwerden ist kein Einverständnis des Verkäufers erforderlich. Bei der Berechnung des Minderungsbetrages ist zunächst vom vereinbarten Kaufpreis auszugehen. Dieser wird dann um den Differenzbetrag herabgesetzt, der sich aus der Gegenüberstellung des Wertes der mangelhaften im Vergleich zur mangelfreien Sache ergibt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Wertbestimmungen ist dabei der Abschluss des Kaufvertrages. Hat der Käufer mehr gezahlt als den geminderten Kaufpreis, hat er einen Rückerstattungsanspruch gegen den Verkäufer.

Gewährleistungsrechte können nur in einem bestimmten Zeitraum nach Übergabe der Kaufsache geltend gemacht werden, der sog. Gewährleistungsfrist. Diese beträgt bei Bauwerken und Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind, fünf Jahre ab Übergabe bzw. Ablieferung des Kaufgegenstandes (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 BGB).


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