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Bauträgervertrag
Das von Ihnen ausgewählte Muster wurde von erfahrenen Wirtschaftsanwälten formuliert und ist praxiserprobt. So bringen Sie Ihr rechtliches Anliegen auf den Punkt.

  Beschreibung:

Muster eines Bauträgervertrags mit Verpflichtung zur Errichtung eines Hauses und Kauf von Grundbesitz.
Hinweis: Dieser Bauträgervertrag bedarf der notariellen Beurkundung.

Jetzt neu:
Vorlage mit ausführlichen rechtlichen Erläuterungen




Dateiformat:



Microsoft Word (.doc)

Anzahl Seiten: 11



 
Ein Bauträgervertrag ist ein Werkvertrag, der die Errichtung eines Gebäudes auf einem Grundstück zum Gegenstand hat und zugleich die Verpflichtung des Bauunternehmers enthält, dem Besteller das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. Dieser Vertragstyp enthält somit Elemente des Kaufvertrags sowie des Werk- und Werklieferungsvertrags. Typischerweise wird ein Bauträgervertrag bezüglich einer Eigentumswohnung oder eines Hauses in einer Reihenhausanlage abgeschlossen.

Hinsichtlich der Verpflichtung zur Erstellung des Gebäudes ist das Werkvertragsrecht maßgebend. Gewährleistungsansprüche des Erwerbers wegen Sachmängeln des Bauwerks richten sich nach diesem. Die Gewährleistungsfrist beträgt dabei für das Gebäude fünf Jahre (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB). Hat der Bauträger sich zu weiteren Arbeiten am Grundstück verpflichtet, z.B. die Anlegung eines Gartens, ist ebenfalls das Werkvertragsrecht anzuwenden. Sind diese Arbeiten nicht unmittelbar bauwerksbezogen, ist hier die zweijährige Gewährleistungsfrist einschlägig.

Hinsichtlich des Erwerbs des Grundstücks ist dagegen das Kaufvertragsrecht maßgebend. Z.B. richtet sich die Gewährleistung bezüglich vereinbarter freibleibender Flächen nach den §§ 434 ff BGB mit einer Verjährungsfrist von zwei Jahren (§ 438 Nr. 3 BGB). Der Bauträger ist aus dem Kaufvertrag verpflichtet, die Auflassung des Grundstücks zu erklären und dieses an den Erwerber zu übergeben. Dieser Auflassungsanspruch wird meist durch eine im Grundbuch einzutragende Auflassungsvormerkung abgesichert.

Der Bauträger darf gemäß § 3 Abs. 2 Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) grundsätzlich nur Zahlungen nach Baufortschritten in Raten verlangen. Hier sind auch die Höchstbeträge der einzelnen Raten für den jeweiligen Bauabschnitt geregelt.


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