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| Auflassungsvollmacht |
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Beschreibung:

Vollmacht zur Erklärung einer Auflassung, die dazu dient, eine persönliche Anwesenheit beim Notar im Rahmen eines Grundstückskaufs zu vermeiden.
Jetzt neu: Vorlage mit ausführlichen rechtlichen Erläuterungen


Dateiformat:

Anzahl Seiten: 4
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Im deutschen Recht unterscheidet man zum einen den Kaufvertrag und zum anderen die Eigentumsübertragung eines Grundstücks. Im Kaufvertrag verpflichten sich die Parteien, gegen Zahlung des Kaufpreises das Grundstück zu übertragen. Die Eigentumsübertragung selbst erfolgt dann in Form der dinglichen Einigung zwischen Erwerber und Veräußerer der sog. Auflassung und der anschließenden Eintragung des Eigentümerwechsels im Grundbuch. Die Auflassung muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erfolgen (§ 925 BGB). Zuständige Stelle ist dabei bei Grundstücken im Inland ein Notar. Auch wenn das Gesetz von gleichzeitiger Anwesenheit spricht, handelt es sich nicht um eine höchstpersönliche Willenserklärung. Beide Parteien können sich dementsprechend bei der Auflassungserklärung durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vertreter müssen die Erklärung nur bei gleichzeitiger Anwesenheit abgeben.
Ein Bevollmächtigter kann grundsätzlich nicht im Namen des Vertretenen mit sich selbst ein Rechtsgeschäft abschließen, da hier ein Konflikt zwischen den Interessen des Vertretenen und des Vertreters auftreten könnte. Dasselbe gilt für Verträge, bei denen der Vertreter für beide Vertragsparteien als Bevollmächtigter auftreten will. Von diesen Beschränkungen, die im § 181 BGB geregelt sind, kann der Vertretene den Vertreter allerdings befreien.
Wenn mit der Beurkundung des schuldrechtlichen Kaufvertrags die Auflassung noch nicht sofort beurkundet wird, z.B. weil die Auflassung erst nach Zahlung des vollen Kaufpreises erfolgen soll, so wird oftmals ein Angestellter des Notars zur Abgabe dieser Erklärung bevollmächtigt. Damit eine Person für beide Parteien tätig werden kann, wird dabei eine Befreiung von den Voraussetzungen des § 181 BGB erklärt.
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