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Nachvertragliche Wettbewerbsabrede
Das von Ihnen ausgewählte Muster wurde von erfahrenen Wirtschaftsanwälten formuliert und ist praxiserprobt. So bringen Sie Ihr rechtliches Anliegen auf den Punkt.

  Beschreibung:

Mustervereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots



Dateiformat:



Microsoft Word (.doc)

Anzahl Seiten: 6



 
Der Handelsvertretervertrag ist ein Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Handelsvertreter, bei dem der Handelsvertreter als selbstständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, bestimmte Geschäfte für den Unternehmer zu vermitteln oder abzuschließen. Das Handelsvertreterrecht richtet sich nach den §§ 84 ff. des Handelsgesetzbuches (HGB).

Eine nachvertragliche Wettbewerbsabrede ist eine Vereinbarung, die den Handelsvertreter nach Beendigung des Handelsvertretervertrages in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt. Die Voraussetzungen hierfür sind in § 90a HGB normiert. Diese Vorschrift ist eine Schutznorm zugunsten des Handelsvertreters, die ihn davor schützen soll, eine entschädigungslose und zu weitreichende Wettbewerbsabrede zu seinem Nachteil abzuschließen. Dies könnte im Zweifel zu einer Existenzgefährdung des Handelsvertreters führen. Demnach ist in § 90a HGB normiert, dass sich die nachvertragliche Wettbewerbsabrede nur auf den dem Handelsvertreter zugewiesenen Bezirk oder Kundenkreis und nur auf die Gegenstände erstrecken darf, hinsichtlich derer sich der Handelsvertreter um die Vermittlung oder den Abschluss von Geschäften für den Unternehmer zu bemühen hatte.

Gleichzeitig ist der Unternehmer verpflichtet, dem Handelsvertreter für die Dauer der Wettbewerbsbeschränkung eine angemessene Entschädigung zu zahlen (§ 90a Abs. 1 Satz 3 HGB). Diese Entschädigung wird als sog. Karenzentschädigung bezeichnet. Die Höhe der Karenzentschädigung richtet sich nach den Provisionen, die der Handelsvertreter durchschnittlich während des Vertragsverhältnisses verdient hat und muss angemessen sein. Bei der Bemessung der Höhe kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an, d.h. es müssen u. a. Faktoren wie der geographische und sachliche Umfang als auch die wirtschaftlichen Auswirkungen für den Handelsvertreter berücksichtigt werden. Diese nachvertragliche Wettbewerbsabrede kann nur für längstens zwei Jahre von der Beendigung des Vertragsverhältnisses an getroffen werden. Für den Fall, dass die Vertragsparteien die sachliche und zeitliche Beschränkung des § 90a HGB nicht beachten, führt dies nicht zur Nichtigkeit oder Unwirksamkeit der Wettbewerbsabrede, sondern die Wettbewerbsabrede wird auf die gesetzlichen Rahmenbedingungen schlicht reduziert.


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