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Handelsvertretervertrag, unbefristet
Das von Ihnen ausgewählte Muster wurde von erfahrenen Wirtschaftsanwälten formuliert und ist praxiserprobt. So bringen Sie Ihr rechtliches Anliegen auf den Punkt.

  Beschreibung:

Muster eines unbefristeten Handelsvertretervertrages



Dateiformat:



Microsoft Word (.doc)

Anzahl Seiten: 10



 
Der Handelsvertretervertrag ist ein Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Handelsvertreter, bei dem der Handelsvertreter als selbstständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, bestimmte Geschäfte für den Unternehmer zu vermitteln oder abzuschließen. Der Handelsvertreter kann - wie der Unternehmer auch - eine natürliche (Regelfall) oder juristische Person sein. Wir gehen bei unserem Muster von einem Handelsvertreter als natürlicher Person aus. Der Handelsvertreter arbeitet in fremdem Namen und auf fremde Rechnung. Da er selbständig tätig ist, gestaltet er seine Tätigkeit weitestgehend frei und bestimmt im Wesentlichen seine Arbeitszeiten selbst. Der Vergütungsanspruch des Handelsvertreters wird als Provision bezeichnet. Das Handelsvertreterrecht richtet sich nach den §§ 84 ff. des Handelsgesetzbuches (HGB). Die meisten dieser Bestimmungen sind Schutzvorschriften zugunsten des Handelsvertreters. Diese gesetzlichen Bestimmungen sind in der Regel zwingendes Recht, d.h. sie können vertraglich nicht abgedungen werden. Andere Bestimmungen wiederum können von den Vertragsparteien frei vertraglich vereinbart werden.

Der vorliegende Handelsvertretervertrag stellt einen unbefristeten Vertrag dar, d.h. er muss im Bedarfsfall gemäß § 89 HGB gekündigt werden. Die gesetzlichen Kündigungsfristen für einen unbefristeten Handelsvertretervertrag sind nach § 89 Abs. 1 HGB folgendermaßen gestaffelt:
- Für das erste Vertragsjahr betragen sie einen Monat,
- ab dem zweiten Vertragsjahr zwei Monate,
- ab dem dritten Vertragsjahr drei Monate und
- ab dem sechsten Vertragsjahr sechs Monate.
Eine Vereinbarung über die Kündigungsfrist ist nur in Form einer Verlängerung der gesetzlichen Kündigungsfrist möglich. Die verlängerte Kündigungsfrist darf für den Unternehmer nicht kürzer sein als für den Handelsvertreter. Umgekehrt darf sie für den Unternehmer aber länger sein als für den Handelsvertreter. Vereinbaren die Vertragsparteien dennoch für den Unternehmer eine kürzere Frist als für den Handelsvertreter, dann gilt die längere Kündigungsfrist des Vertreters auch für den Unternehmer. Eine Verkürzung der gesetzlichen Kündigungsfristen ist generell unzulässig.


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