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| Ausgleichsanspruch, Geltendmachung |
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Beschreibung:

Musterschreiben des Handelsvertreters an den Unternehmer zur Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs gem. § 89b HGB


Dateiformat:

Anzahl Seiten: 5
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Der Handelsvertretervertrag ist ein Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Handelsvertreter, bei dem der Handelsvertreter als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, bestimmte Geschäfte für den Unternehmer zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Die gesetzlichen Bestimmungen des Handelsvertreterrechts richten sich nach den §§ 84 ff. des Handelsgesetzbuches (HGB).
Der Handelsvertreter kann von dem Unternehmer nach Beendigung des Handelsvertretervertrages grundsätzlich einen angemessenen finanziellen Ausgleich verlangen. Diese Ausgleichszahlung ist in § 89b HGB normiert. Hiermit soll ein Wertausgleich zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter geschaffen werden, denn der Handelsvertreter hat dem Unternehmer einen Kundenstamm aufgebaut, den der Unternehmer auch nach Aufhebung des Handelsvertretervertrages weiter nutzen kann. Diese seitens des Handelsvertreters für den Unternehmer geschaffenen Geschäftsbeziehungen sollen dem Handelsvertreter finanziell abgegolten werden. Zum Schutz des Handelsvertreters kann der Ausgleichsanspruch gemäß § 89b Abs. 4 Satz 1 HGB nicht im Voraus ausgeschlossen werden, d.h. er ist unabdingbar.
Allerdings ist der Anspruch auf eine Ausgleichszahlung an diverse Voraussetzungen geknüpft. Der Handelsvertreter kann die Ausgleichzahlung nach § 89b Abs. 1 HGB nur verlangen, wenn und soweit
- der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat,
- der Handelsvertreter infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses Ansprüche auf Provision verliert, die er bei Fortsetzung desselben aus bereits abgeschlossenen oder künftig zustande kommenden Geschäften mit den von ihm geworbenen Kunden hätte, und
- die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände der Billigkeit entspricht.
Des Weiteren besteht der Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach § 89b Abs. 3 HGB nicht, wenn
- der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis gekündigt hat, es sei denn, dass ein Verhalten des Unternehmers hierzu begründeten Anlass gegeben hat oder dem Handelsvertreter eine Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters oder wegen Krankheit nicht zugemutet werden kann, oder
- der Unternehmer das Vertragsverhältnis gekündigt hat und für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters vorlag oder
- auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter ein Dritter anstelle des Handelsvertreters in das Vertragsverhältnis eintritt und diese Vereinbarung nicht vor Beendigung des Vertrages getroffen wurde.
Die Höhe der Ausgleichszahlung kann von den Parteien grundsätzlich frei vereinbart werden. Der Ausgleich beträgt jedoch höchstens eine nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre der Tätigkeit des Handelsvertreters berechneten Jahresprovision beträgt, bei einer kürzeren Dauer des Vertragsverhältnisses ist der Durchschnitt während der Dauer der Tätigkeit maßgebend (§ 89b Abs. 2 HGB). Der Ausgleichsanspruch berechnet sich anhand der Provision unter Berücksichtigung der Verlustprognose und der Verzinsung.
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