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| Außerordentliche Kündigung, Unternehmer (Verhalten) |
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Beschreibung:

Musterbrief für eine außerordentliche, verhaltensbedingte Kündigung durch den Unternehmer


Dateiformat:

Anzahl Seiten: 5
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Der Handelsvertretervertrag ist ein Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Handelsvertreter, bei dem der Handelsvertreter als selbstständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, bestimmte Geschäfte für den Unternehmer zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Die gesetzlichen Bestimmungen des Handelsvertreterrechts richten sich nach §§ 84 ff. des Handelsgesetzbuches (HGB).
Der Handelsvertretervertrag kann von jeder Vertragspartei aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Dieses Recht zur außerordentlichen Kündigung kann auch nicht durch den Handelsvertretervertrag oder eine sonstige Vereinbarung ausgeschlossen oder beschränkt werden (§ 89a Abs. 1 HGB). Das bedeutet, das Recht zur außerordentlichen Kündigung ist unabdingbar und steht jeder Partei zu, unabhängig davon, ob ein befristeter oder unbefristeter Vertrag abgeschlossen wurde.
Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung liegt vor, wenn dem Kündigenden die weitere Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Die Frage, in welchen Fällen dem Unternehmer eine Vertragsfortsetzung unzumutbar ist, kann nicht pauschal beantwortet werden, sondern ist in jedem Einzellfall unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände konkret zu klären.
Zu beachten ist, dass in den Fällen, in denen der Handelsvertreter sein Verhalten bessern kann und keine schwerwiegende Vertragsverletzung gegeben ist, eine vorherige Abmahnung zur Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung erforderlich sein kann. Insofern ist es angeraten, vor Ausspruch der außerordentlichen, verhaltensbedingten Kündigung den Handelsvertreter - nach Möglichkeit schriftlich - abzumahnen. In diesen Fällen wird eine vorherige - und auch erfolglose - Abmahnung als Kündigungsvoraussetzung angesehen, da die außerordentliche Kündigung ansonsten unverhältnismäßig und damit im Zweifel unwirksam wäre. Nur in den Fällen, in denen das Fehlverhalten des Handelsvertreters so schwerwiegend war, dass das Vertrauensverhältnis zerrüttet ist und dadurch eine Vertragsfortsetzung zweifelsfrei unzumutbar ist, kann auf die Abmahnung verzichtet werden.
Eine Besonderheit gibt es bei der verhaltensbedingten Kündigung: Wenn die Kündigung durch ein Verhalten des zu Kündigenden veranlasst wird, welches er auch zu vertreten hat, ist er zum Ersatz des durch die Aufhebung des Vertragsverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet (§ 89a Abs. 2 HGB). Kündigt also der Unternehmer den Vertrag, weil der Handelsvertreter durch ein von ihm zu vertretenes Verhalten die außerordentliche Kündigung veranlasst hat, steht dem Unternehmer gegenüber dem Handelsvertreter ein Schadensersatzanspruch zu.
Voraussetzung für den Schadensersatzanspruch des Unternehmers ist also, dass sich der gekündigte Handelsvertreter vertragswidrig gegenüber dem Unternehmer verhalten hat. Vertragswidrig ist das Verhalten, wenn der Gekündigte vorsätzlich oder fahrlässig die ihm aus dem Vertrag obliegenden Pflichten gegenüber dem Unternehmer verletzt. Der Umfang des Schadensersatzes nach § 89a Abs. 2 HGB richtet sich nach §§ 249 ff. BGB. Hiernach ist der Schaden zu ersetzen, der dem Unternehmer durch die vorzeitige Kündigung des Vertrages entstanden ist. Der Unternehmer kann also den entgangenen Gewinn sowie sonstige durch die vorzeitige Vertragsbeendigung entstandene Kosten als Schaden gegenüber dem Handelsvertreter geltend machen.
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