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| Insolvenzantrag |
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Beschreibung:

Musterschreiben eines Insolvenzantrags an das Insolvenzgericht


Dateiformat:

Anzahl Seiten: 5
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Ein Insolvenzgericht kann ein Insolvenzverfahren nur auf Antrag eröffnen. Die Antragstellung obliegt bei drohender Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft den vertretungsberechtigten Geschäftsführern. Diese Pflicht endet erst mit der wirksamen Amtsniederlegung des Geschäftsführers. Prokuristen, Handlungsbevollmächtigte, einzelne Gesellschafter und der Aufsichtsrat sind grundsätzlich nicht antragsbefugt. Nach dem geplanten ''Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen''(MoMiG) werden die Anforderungen an die Gesellschafter jedoch verschärft und sie sind unter gewissen Umständen dazu verpflichtet, selbst einen Insolvenzantrag zu stellen (z.B. falls die GmbH führungslos ist). Bei schuldhaften Versäumnissen können sich die Gesellschafter in Zukunft strafbar machen.
Der Antrag ist unverzüglich, spätestens jedoch drei Wochen nach Feststellung des Insolvenzgrunds zu stellen. Als Insolvenzgründe kommen bei einer Gesellschaft die Zahlungsunfähigkeit, die drohende Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung in Betracht. Die Zahlungsunfähigkeit ist in § 17 der Insolvenzordnung (InsO) definiert. Danach ist der Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.Drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO liegt vor, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.Überschuldung gemäß § 19 InsO liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt.
Stellt der Geschäftsführer nicht fristgemäß den Insolvenzantrag, dann ist er zum Schadensersatz verpflichtet und er macht sich strafbar (Freiheitsstrafe oder Geldstrafe). Die Antragstellung allein führt noch nicht zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die Eröffnung hängt maßgeblich davon ab, ob die Verfahrenskosten durch das noch vorhandene Vermögen gedeckt sind. Dies wird durch einen Insolvenzverwalter zunächst geprüft.
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