|
|
 |
|
TOP 10 Verträge |
|
|
|
| |
| Anmeldung der Amtsniederlegung zum Handelsregister |
|
Das von Ihnen ausgewählte Muster wurde von erfahrenen Wirtschaftsanwälten formuliert und ist praxiserprobt. So bringen Sie Ihr rechtliches Anliegen auf den Punkt.
|
|
|
Beschreibung:

Schreiben an das Amtsgericht zur Eintragung der Amtsniederlegung des Geschäftsführers in das Handelsregister. Dieses Muster dient zur Vorbereitung des Notartermins.


Dateiformat:

Anzahl Seiten: 4
|
|
|

|
|
Der Geschäftsführer einer GmbH kann, soweit dies der Satzung nicht widerspricht, jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist sein Amt niederlegen. Für diesen Schritt muss objektiv kein wichtiger Grund vorliegen und der Geschäftsführer muss auch keinen Grund in seiner Erklärung angeben. Gibt es für die sofortige Amtsniederlegung aber keinen wichtigen Grund, dann macht sich der Geschäftsführer der GmbH gegenüber ggf. schadensersatzpflichtig. Der Schadensersatzanspruch kann insbesondere auf der Verletzung seiner vertraglichen Pflichten aus dem Arbeitsvertrag beruhen. Die Erklärung der Niederlegung ist grundsätzlich formfrei, also auch mündlich möglich. Die Amtsniederlegung muss grundsätzlich der Gesellschafterversammlung als dem Bestellungsorgan gegenüber erfolgen. Erfolgt die Amtsniederlegung schriftlich, kann damit auch die Kündigung des Arbeitsvertrages verbunden sein.
Die Gesellschafter sind gesetzlich dazu verpflichtet, jede Änderung in den Personen der Geschäftsführer, also auch deren Amtsniederlegung, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Es ist dringend zu empfehlen, unverzüglich einen neuen Geschäftsführer zu bestellen, um die Handlungsfähigkeit der GmbH zu gewährleisten. Nach dem geplanten 'Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen' (MoMiG)) werden die Anforderungen an die Gesellschafter verstärkt. Sie sind bei einer führungslosen GmbH dann z.B verpflichtet, im Falle einer drohenden Insolvenz selbst einen Insolvenzantrag zu stellen. Bei schuldhaften Versäumnissen können sich Gesellschafter in Zukunft strafbar machen.
Bei der Auswahl des neuen Geschäftsführers werden nach der Reform von den Gesellschaftern folgende Ausschlussgründe zu berücksichtigen sein:
- Straftaten nach den §§ 283 bis 283d StGB (Insolvenzstraftaten)
- eine strafrechtliche Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung, d.h. Verurteilung auf der Grundlage des neuen § 15a Abs. 4 Insolvenzordnung-Entwurf (Inso-E) und Verurteilungen nach den derzeit geltenden inhaltsgleichen Straftatbeständen (Pflichtverletzung bei Verlust, Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) in § 84 Abs.1 Nr.2 GmbHG, § 401 Abs.1 Nr.2 AktG oder § 130 B HGB, ggf. i.V.m. § 177a HGB
- wer als Gesellschafter oder Geschäftsführer im Zusammenhang mit der Gründung einer Gesellschaft, der Erhöhung oder Herabsetzung des Stammkapitals oder in öffentlichen Mitteilungen vorsätzlich falsche Angaben macht (§ 82 GmbHG)
- eine Verurteilung nach dem aktienrechtlichen Paralleltatbestand des § 399 AktG (falsche Angaben)
- eine Verurteilung wegen unrichtiger Darstellung nach § 400 AktG, § 331 HGB, § 313 Umwandlungsgesetz (UmwG) oder § 17 Publizitätsgesetz (PublG)
- eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten nach § 265b (Kreditbetrug), § 266 (Untreue) oder § 266a StGB (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt)
- eine Verurteilung wegen vergleichbarer ausländischer Straftaten gilt ebenfalls als Bestellungshindernis
|
|
|
|
|
|
Finden Sie auf vertrag.net Ihre passende Vorlage |
|
|