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| Anmeldung der Abberufung zum Handelsregister |
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Beschreibung:

Schreiben an das Amtsgericht zur Eintragung der Abberufung des Geschäftsführers in das Handelsregister. Dieses Muster dient zur Vorbereitung des Notartermins.


Dateiformat:

Anzahl Seiten: 5
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Das Gesetz schreibt vor, dass jede Änderung in den Personen der Geschäftsführer sowie auch die Beendigung der Vertretungsbefugnis eines Geschäftsführers zur Eintragung in das Handelsregister einzutragen sind. Die neuen Geschäftsführer haben in der Anmeldung zu versichern, dass keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung entgegenstehen. Nach dem geplanten 'Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen' (MoMiG) sollen zu den Ausschlussgründen künftig gehören:
- Straftaten nach den §§ 283 bis 283d StGB (Insolvenzstraftaten)
- eine strafrechtliche Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung, d.h. Verurteilung auf der Grundlage des geplanten § 15a Abs. 4 InsO-Entwurfs und Verurteilungen nach den derzeit geltenden inhaltsgleichen Straftatbeständen (Pflichtverletzung bei Verlust, Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) in § 84 Abs.1 Nr.2 GmbHG, § 40 Abs.1 Nr.2 AktG oder § 130 HGB, ggf. i.V.m. § 177a HGB
-wer als Gesellschafter oder Geschäftsführer im Zusammenhang mit der Gründung einer Gesellschaft, der Erhöhung oder Herabsetzung des Stammkapitals oder in öffentlichen Mitteilungen vorsätzlich falsche Angaben macht (§ 82 GmbHG)
-eine Verurteilung nach dem aktienrechtlichen Paralleltatbestand des § 399 AktG (falsche Angaben)
-eine Verurteilung wegen unrichtiger Darstellung nach § 400 AktG, § 331 HGB, § 313 Umwandlungsgesetz (UWG) oder §17 Publizitätsgesetz (PublG).
-eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten nach § 265b (Kreditbetrug), § 266 (Untreue) oder § 266a StgB (Vorenthalten von Arbeitsentgelt)
-eine Verurteilung wegen vergleichbarer ausländischer Straftaten gilt ebenfalls als Bestellungshindernis
Dem Handelsregister sind weiterhin die Gesellschafterbeschlüsse über die Bestellung der Geschäftsführer oder über die Beendigung der Vertretungsbefugnis im Original oder in öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.
Die Geschäftsführer haben weiterhin anzugeben, dass sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. Zu Überprüfungszwecken hat der Geschäftsführer seine Unterschrift auch zur Aufbewahrung bei Gericht zu zeichnen.
Es ist dringend zu empfehlen, mit der Abmeldung gleichzeitig einen neuen Geschäftsführer anzumelden, um die Handlungsfähigkeit der GmbH zu erhalten. Auch hier werden durch die GmbH Reform die Anforderungen an die Gesellschafter verstärkt. Sie sind dann z.B verpflichtet, im Falle einer drohenden Insolvenz einen Insolvenzantrag zu stellen. Bei schuldhaften Versäumnissen können sich Gesellschafter in Zukunft strafbar machen.
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