|
|
 |
|
TOP 10 Verträge |
|
|
|
| |
| Abberufungsbeschluss |
|
Das von Ihnen ausgewählte Muster wurde von erfahrenen Wirtschaftsanwälten formuliert und ist praxiserprobt. So bringen Sie Ihr rechtliches Anliegen auf den Punkt.
|
|
|
Beschreibung:

Niederschrift über einen Beschluss zur Abberufung des Geschäftsführers im Rahmen einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung


Dateiformat:

Anzahl Seiten: 4
|
|
|

|
|
Die Abberufung von Geschäftsführern fällt in den Zuständigkeitsbereich der Gesellschafter und ist Gegenstand von Gesellschafterbeschlüssen. Die Abberufung kann jederzeit erfolgen und bedarf nicht der Zustimmung des Geschäftsführers. Für die Beschlussfassung reicht grundsätzlich die einfache Mehrheit aus. Es ist jedoch möglich, im Gesellschaftsvertrag eine größere Mehrheit anzuordnen bzw. die Abberufung auf einen wichtigen Grund (z.B. grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung) zu beschränken. Bei der Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftführers hat dieser ein Stimmrecht, wenn die Abberufung nicht aus wichtigem Grunde erfolgt. Weiterhin kann auch die Abberufungszuständigkeit gesellschaftsvertraglich einem anderen Organ, z.B. dem Aufsichtsrat, zugewiesen werden. Die Abberufung hat nicht zwingend die Kündigung des Anstellungsvertrages mit dem Geschäftsführer zur Folge. Es kann aber gleichzeitig ein Beschluss über die Kündigung gefasst werden.
Der Geschäftsführer muss vor der Abberufung nicht angehört werden. Er muss jedoch über den Abberufungsbeschluss in Kenntnis gesetzt werden. Es ist darauf zu achten, dass die GmbH durch die Abberufung des Geschäftsführers nicht handlungsunfähig wird. So ist es z.B. grundsätzlich Aufgabe des Geschäftsführers, bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes einen Insolvenzantrag zu stellen. Im Fall der Führungslosigkeit kommt es bisher häufig zu Verzögerungen bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Diese Verzögerung geht meistens zu Lasten der Gläubiger der GmbH, da sich die Haftungsmasse mit jedem Tag verringert. Hat die GmbH keine Geschäftsführer mehr, soll nach dem geplanten ''Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen'' (MoMiG) grundsätzlich jeder Gesellschafter verpflichtet sein, an ihrer Stelle einen Insolvenzantrag zu stellen. Die Neuregelung soll einen Anreiz für die Gesellschafter setzen, wieder ein handlungsfähiges Vertretungsorgan zu bestellen, da sie ansonsten in die Gefahr einer - strafbewehrten- Haftung wegen Insolvenzverschleppung geraten. Mit der Abberufung sollte daher unverzüglich ein neuer Geschäftsführer bestellt werden.
Bei der Auswahl des neuen Geschäftsführers werden nach der Reform von den Gesellschaftern folgende Ausschlussgründe zu berücksichtigen sein:
-Straftaten nach den §§ 283 bis 283d StGB (Insolvenzstraftaten)
-eine strafrechtliche Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung, d.h. Verurteilung auf der Grundlage des neuen § 15a Abs. 4 Insolvenzordnung-Entwurf (Inso-E) und Verurteilungen nach den derzeit geltenden inhaltsgleichen Straftatbeständen (Pflichtverletzung bei Verlust, Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) in § 84 Abs.1 Nr.2 GmbHG, § 401 Abs.1 Nr.2 AktG oder § 130 B HGB, ggf. i.V.m. § 177a HGB
-wer als Gesellschafter oder Geschäftsführer im Zusammenhang mit der Gründung einer Gesellschaft, der Erhöhung oder Herabsetzung des Stammkapitals oder in öffentlichen Mitteilungen vorsätzlich falsche Angaben macht (§ 82 GmbHG)
-eine Verurteilung nach dem aktienrechtlichen Paralleltatbestand des § 399 AktG (falsche Angaben)
-eine Verurteilung wegen unrichtiger Darstellung nach § 400 AktG, § 331 HGB, § 313 Umwandlungsgesetz (UmwG) oder § 17 Publizitätsgesetz (PublG)
-eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten nach § 265b (Kreditbetrug), § 266 (Untreue) oder § 266a StGB (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt)
-eine Verurteilung wegen vergleichbarer ausländischer Straftatenbenfalls als Bestellungshindernis
|
|
|
|
|
|
Finden Sie auf vertrag.net Ihre passende Vorlage |
|
|