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| Darlehensvertrag, Unternehmer |
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Beschreibung:

Darlehensvertrag zwischen Unternehmern mit rechtlichen Erläuterungen


Dateiformat:

Anzahl Seiten: 6
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Mit einem Darlehensvertrag (Kreditvertrag) verpflichtet sich der Darlehensgeber, dem Darlehensnehmer einen bestimmten Geldbetrag zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer muss den Geldbetrag zur vereinbarten Zeit, nach einer bestimmten Anzahl von Monaten oder nach einer Kündigung zurückzahlen und - falls vereinbart - den Darlehensbetrag verzinsen. Darlehensverträge zwischen Unternehmern werden als gewerbliche Kredite den Verbraucherkrediten gegenübergestellt. Verbraucherdarlehensverträge, d.h. Verträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer, unterliegen den verbraucherschützenden Vorschriften der §§ 491ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Für Darlehensverträge zwischen Unternehmern gelten die §§ 488, 490 BGB.
In dem Darlehensvertrag kann der Zweck vereinbart werden, für den der Darlehensbetrag verwendet werden soll. Der Betrag muss nicht direkt an den Darlehensnehmer, sondern kann vom Darlehensgeber auf Anweisung des Darlehensnehmers auch an Dritte ausgezahlt werden. Die Valutierung d.h. die Auszahlung des Darlehens kann zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgen. Falls der Darlehensnehmer den Betrag erst zu einem späteren Zeitpunkt abruft, können für diesen Zeitraum Bereitstellungszinsen verlangt werden. Bis zum Zeitpunkt der Auszahlung kann sich der Darlehensgeber insbesondere für den Fall der Verschlechterung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse auf Seiten des Darlehensnehmers ein Widerrufsrecht einräumen.
Neben der Rückzahlung des Betrags gehört die Zahlung der vereinbarten Zinsen zu den Hauptpflichten des Darlehensnehmers. Zusätzlich kann noch eine Bearbeitungsprovision verlangt werden. Die Rückzahlung kann entweder zu feststehenden Terminen in gleichen Raten (sogenanntes Tilgungsdarlehen) erfolgen oder der Betrag ist am Ende der Laufzeit in einer Summe zurückzuzahlen (sogenannte Festkredite). Das vorliegende Muster geht von einem Tilgungsdarlehen aus.
Das Gesetz räumt den Darlehensnehmer nach § 489 BGB bei Darlehensverträgen, bei denen für einen bestimmten Zeitraum ein fester Zinssatz vereinbart ist, ein ordentliches Kündigungsrecht ein. Der Darlehensnehmer kann ganz oder teilweise kündigen,
- wenn die Zinsbindung vor der für Rückzahlung bestimmten Zeit endet und keine neue Vereinbarung über den Zinssatz getroffen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat frühestens für den Ablauf des Tages, an dem die Zinsbindung endet; ist eine Anpassung des Zinssatzes in bestimmten Zeiträumen bis zu einem Jahr vereinbart, so kann der Darlehensnehmer jeweils nur für den Ablauf des Tages, an dem die Zinsbindung endet, kündigen (§ 489 Abs.1 Nr.1 BGB) oder
- unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang des Darlehens oder
-wenn der Darlehensvertrag einen veränderlichen Zinssatz aufweist, jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten (§ 489 Abs. 2 BGB).
Diese Vorschriften sind zwingend, d.h. sie können nicht zulasten des Darlehnsnehmers ausgeschlossen oder erschwert werden. Liegen die Voraussetzungen des § 489 BGB dagegen nicht vor, ist der Darlehensvertrag für die Dauer der Zinsbindung grundsätzlich nicht durch den Darlehensnehmer ordentlich kündbar. Sowohl Darlehensgeber als auch Darlehensnehmer haben jedoch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ein Recht auf außerordentliche Kündigung.
Der Darlehensgeber kann sich seine Ansprüche aus dem Darlehensvertrag auch noch durch eine Sicherungsübereignung sichern. Die Einzelheiten der Sicherungsübereignung sollten aber einer separaten Vereinbarung vorbehalten sein. Der vorliegende Mustervertrag macht den Abschluss und die Durchführung des Sicherungsübereignungsvertrags zur Geschäftsgrundlage, d.h. der Darlehensgeber verpflichtet sich zur Auszahlung des Kreditbetrags nur Zug um Zug gegen Übertragung des Sicherungseigentums.
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