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Zahlungsklage auf Zugewinnausgleich
Das von Ihnen ausgewählte Muster wurde von erfahrenen Wirtschaftsanwälten formuliert und ist praxiserprobt. So bringen Sie Ihr rechtliches Anliegen auf den Punkt.

  Beschreibung:

Muster der Klage eines Rechtsanwalts auf Zahlung des Zugewinnausgleichs.

Hinweis: Der Klageantrag muss von einem Rechtsanwalt unterzeichnet werden, damit er gültig ist.




Dateiformat:



Microsoft Word (.doc)

Anzahl Seiten: 8



 
Ehegatten leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes bestimmt haben. Bei Beendigung der Ehe durch Scheidung wird auch dieser Güterstand beendet. Ein während der Ehe erlangter Zugewinn muss dann ausgeglichen werden. Sinn und Zweck des Zugewinnausgleichs ist es, den Vermögensnachteil auszugleichen, der entstanden ist, wenn ein Ehegatte z.B. wegen der Pflege und Erziehung gemeinsamer Kinder oder der alleinigen Haushaltsführung nur teilweise oder nicht berufstätig war und deshalb kein Vermögen ansparen konnte. Da die Ehe eine auf gegenseitige Rücksichtnahme begründete Gemeinschaft ist, muss dieser Nachteil vom anderen Ehegatten ausgeglichen werden.

Der Zugewinnausgleich wird berechnet, indem zunächst das Anfangsvermögen beider Ehegatten, also das Vermögen, welches jeder einzelne bei Eintritt in die Ehe hatte, bestimmt wird. Verbindlichkeiten können nur maximal in Höhe des positiven Vermögens abgezogen werden. Das Anfangsvermögen beträgt also mindestens Null, auch bei einer Verschuldung. Dem Anfangsvermögen hinzugerechnet werden Schenkungen und Zuwendungen an einen Ehegatten im Rahmen einer Erbschaft. Dann muss das jeweilige Endvermögen ermittelt werden, also das Vermögen zum Zeitpunkt der Beendigung des Güterstandes bzw. der Ehe. Auch hier wird ein negatives Endvermögen nicht berücksichtigt, sondern Verbindlichkeiten werden nur bis Null vom Aktivvermögen abgezogen. Nimmt ein Ehegatte vor Beendigung der Zugewinngemeinschaft Schenkungen vor, die eine Anstandsschenkung z.B. zum Geburtstag übersteigen, verschwendet er Vermögen oder handelt er in sonstiger Weise mit Benachteiligungsabsicht gegenüber seinem Ehegatten, so wird der Wert dieser Verfügung fiktiv dem Endvermögen zugerechnet. Anfangs- und Endvermögen des jeweiligen Ehegatten werden nun verglichen: Hat sich das Endvermögen gegenüber dem Anfangsvermögen erhöht, stellt dies den Zugewinn dar. Besteht eine Differenz zwischen den beiden Zugewinnbeträgen ist diese auszugleichen. Der Ehegatte mit dem geringeren Zugewinn kann die Hälfte des Unterschiedsbetrages von dem Ehegatten mit dem höheren Zugewinn als Ausgleich verlangen.

Um den Zugewinn ermitteln und ihn im Rahmen des Scheidungsverfahrens einklagen zu können, hat jeder Ehegatte ab Zustellung des Scheidungsantrags einen Auskunftsanspruch über das Endvermögen (§ 1379 BGB). Der Auskunftspflichtige schuldet ein Verzeichnis, was alle Aktiva und Passiva übersichtlich aufführt und alle Gegenstände und Verbindlichkeiten enthält.


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