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Zahlung von Kindesunterhalt, Einkommen unbekannt
Das von Ihnen ausgewählte Muster wurde von erfahrenen Wirtschaftsanwälten formuliert und ist praxiserprobt. So bringen Sie Ihr rechtliches Anliegen auf den Punkt.

  Beschreibung:

Musterbrief an den Ehemann mit der Aufforderung zur Zahlung des Kindesunterhalts, wobei das Einkommen des Ehemanns unbekannt ist.



Dateiformat:



Microsoft Word (.doc)

Anzahl Seiten: 5



 
Eltern sind ihren Kindern gegenüber zum Unterhalt verpflichtet. Einem minderjährigen Kind muss zur Deckung seines Lebensbedarfs Unterhalt in Form von Naturalunterhalt - dem sog. Betreuungsunterhalt - und/oder durch Barunterhalt geleistet werden. Lebt das Kind mit einem Elternteil nicht in einem Haushalt, hat es gegen diesen einen Anspruch auf Barunterhalt. Grundlage für die Bemessung des Unterhalts ist die Düsseldorfer Tabelle (DT). Sie hat zwar keinen Gesetzescharakter sondern stellt nur eine Richtlinie dar. Von den Gerichten wird sie in der Praxis aber wie eine Rechtsnorm verwendet. Die Unterhaltshöhe der DT bestimmt sich nach dem bereinigten Nettoeinkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils. Dieses Einkommen besteht aus dem Bruttoeinkommen unter Abzug von Steuern, Vorsorgeaufwendungen (Kosten der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie berufsständischer Versorgungen), berufsbedingten Aufwendungen (Kosten für Arbeitskleidung oder Fahrtkosten) und berücksichtigungsfähigen Schulden. Aus der DT lässt sich dann je nach bereinigtem Nettoeinkommen und Alter des Kindes die Höhe des zu zahlenden Barunterhalts ablesen. Dafür sind vier Altergruppen in der Tabelle vorgesehen: Von null bis fünf, von sechs bis elf, von zwölf bis siebzehn und ab achtzehn Jahren. Die Einkommensgruppen der DT sind auf den Regelfall zugeschnitten, dass drei Unterhaltsberechtigten Unterhalt zu gewähren ist. Bei einer geringeren oder höheren Anzahl von Unterhaltsberechtigten sind im Einzelfall Ab- oder Zuschläge vorzunehmen (vgl. Anmerkung 1 zur DT).

Der Unterhaltsberechtigte kann die Unterhaltshöhe nur beziffern, wenn er die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen kennt. Ist dies nicht der Fall, kann er vom Berechtigten Auskunft über dessen Einkommen verlangen (§ 1605 BGB). Anzugeben sind die gesamten Einnahmen sowie alle damit zusammenhängenden Abgaben wie Steuern, Vorsorgeaufwendungen, berufsbedingte Aufwendungen etc. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf die für die Einkommensermittlung maßgebenden Zeiten, d.h. bei Nichtselbstständigen auf das Einkommen eines Jahres, bei Selbstständigen und sonstigen schwankenden Einkünften wie aus Vermietung und Verpachtung oder Kapital auf das Einkommen von drei Jahren. Reicht das Einkommen zur Deckung des Unterhalts nicht aus, muss der Berechtigte auch Auskunft über seine Vermögensverhältnisse geben.


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