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Vertrag über nichteheliche Lebensgemeinschaft, mit Kindern
Das von Ihnen ausgewählte Muster wurde von erfahrenen Wirtschaftsanwälten formuliert und ist praxiserprobt. So bringen Sie Ihr rechtliches Anliegen auf den Punkt.

  Beschreibung:

Mustervereinbarung zur Regelung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit Kindern.



Dateiformat:



Microsoft Word (.doc)

Anzahl Seiten: 12



 
Die Vorschriften über die Ehe finden grundsätzlich auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft keine entsprechende Anwendung. Demgemäß trifft die Lebensgefährten grundsätzlich keine Unterhaltsverpflichtung füreinander. Eine Ausnahme besteht gemäß § 1615l BGB nur für die Mutter eines nichtehelichen Kindes, die wegen Schwangerschaft, Entbindung oder anschließender Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Einen Unterhaltsanspruch wegen Pflege und Erziehung des Kindes kann gemäß § 1615l Abs. 4 BGB auch der nichteheliche Vater geltend machen. Grundsätzlich ist der Unterhalt bis zu drei Jahre nach der Geburt an den betreuenden Elternteil zu zahlen. Im Einzelfall ist eine Verlängerung möglich.

Ebenfalls gibt es keine gesetzliche Regelung für die Auflösung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Diese ist jederzeit und von jedem der Partner möglich. In einem solchen Fall müssen die Partner selbst darüber einig werden, wie der Hausrat zu verteilen ist, wer in der gemeinsamen Wohnung verbleiben soll oder wie das gemeinsame Vermögen aufzuteilen ist. Die Lebensgefährten können ihre wirtschaftlichen und vermögensrechtlichen Beziehungen im Vorhinein einvernehmlich untereinander regeln, z.B. zu Unterhaltspflichten, Haushaltsführung und Ausgleichszahlungen für den Fall der Trennung. Tun Sie dies nicht, finden grundsätzlich die Vorschriften der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff. BGB) Anwendung.

Die elterliche Sorge für Kinder nicht miteinander verheirateter Eltern erhält die Mutter, wenn keine anderweitige Regelung getroffen wird. Die elterliche Sorge kann von beiden Elternteilen gemeinschaftlich ausgeübt werden, indem eine Sorgerechtserklärung gemäß § 1626a BGB abgeben wird. Diese bedarf der öffentlichen Beurkundung und muss demnach entweder vor dem Notar oder der Urkundsperson des Jugendamtes abgegeben werden. Die Abgabe ist auch bereits vor der Geburt des gemeinsamen Kindes möglich. Diese Regelung über die elterliche Sorge gilt auch für den Fall der Beendigung der Lebensgemeinschaft der Eltern.


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